Protest gegen Waldrodung
Die Maßnahmen hätten insgesamt drei Personen betroffen, so das Gericht weiter, die sich von einer Brücke über der Autobahn A3 nahe Wiesbaden aus abgeseilt hätten, um einen Protest zum Ausdruck zu bringen. Die Aktion im Oktober 2020 stand im Zusammenhang mit Protesten gegen Rodungen für den Bau der Autobahn 49 im Dannenröder Forst nahe Homberg/Ohm und weiteren Waldgebieten. Gemeinsam mit den beiden anderen Personen habe sich die Klägerin an der Aktion beteiligt, erläuterte das Gericht. Sie sei, ebenso wie die beiden anderen Personen, von Spezialeinsatzkräften der Polizei von der Brücke entfernt worden. Für den Einsatz habe das Land Hessen Kosten in Höhe von 13.393,90 Euro geltend gemacht.
Greift Versammlungsfreiheit?
Die Klägerin habe sich im Wesentlichen darauf berufen, dass es sich bei der Abseilaktion um eine durch das Grundgesetz geschützte Versammlung gehandelt habe. Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für die auf der Autobahn fahrenden Verkehrsteilnehmer bestanden. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen seien daher rechtswidrig gewesen. Das Gericht wies die Klage ab. Im Rahmen der mündlichen Begründung habe die Kammer ausgeführt, der Bescheid sei zwar hinsichtlich der Höhe der darin festgesetzten Kosten rechtswidrig, verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Als rechtswidrig erachtete das Gericht, dass in dem Bescheid nicht alle abrechenbaren Kosten des Einsatzes berücksichtigt worden seien, was sich allerdings zugunsten der Klägerin auswirke. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Kammer habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung Berufung zugelassen, sagte ein Gerichtssprecher.