Polizeiakademie in zwei Fällen an ihre Zusage gebunden
Das VG hat zwei Anwärtern nun im Weg der einstweiligen Anordnung die Einstellung ermöglicht. Beiden hatte die Polizeiakademie eine verbindliche Zusage erteilt und sie für den Polizeivollzugsdienst ausdrücklich für geeignet erklärt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller waren dabei die Ermittlungsverfahren, die in beiden Fällen eingestellt worden waren, Gegenstand des Eignungsauswahlverfahrens gewesen. Der zukünftige Dienstherr, so das VG, habe bei der Eignungsprüfung der Bewerber einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann. Die Polizeiakademie prüfe die Eignung der Bewerber in einem aufwändigen Verfahren. Das Gericht habe daher keine rechtlichen Bedenken gehabt, dass die auf der positiven Eignungseinschätzung beruhenden Einstellungszusagen rechtswirksam ergangen waren. Zwar habe die Polizeiakademie die Zusagen später wieder zurückgenommen. Diese Rücknahmen sind jedoch nach Auffassung des VG derzeit noch nicht wirksam, weil sie angefochten wurden. Damit sei die Polizeiakademie weiter an ihre Zusagen gebunden.
Zwei der Eilanträge abgelehnt
In den anderen beiden Fällen hat das VG dagegen die Eilanträge abgelehnt. Auch hier waren gegen die Bewerber strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden, die zwar nicht zu Verurteilungen, aber zum Teil zu Einstellungen gegen Auflagen geführt hatten. Einer der Bewerber hatte dabei im Eignungstest schon nicht die erforderliche Punktzahl erreicht, sodass er einen Einstellungsanspruch nicht geltend machen konnte. Für den anderen sah das VG im Ermittlungsverfahren einen genügenden Anlass, dass die Polizeiakademie die Eignung trotz ausreichender Punktzahl einer weiteren Prüfung unterzieht. Denn bis zu einer abschließenden verbindlichen Entscheidung über die Einstellung sei der zukünftige Dienstherr grundsätzlich weder gehindert, seine Eignungsbewertung einer erneuten Prüfung zu unterziehen, noch, seine Einstellungskriterien oder Eignungsmaßstäbe zu überdenken und gegebenenfalls neu zu fassen.
Entscheidungen noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.