Lehrerin klagte noch offene Kosten für Abschlussfahrt nach London erfolgreich ein
Die klagende Lehrkraft, die in einer Kreisgemeinde tätig ist, hatte mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen und im Anschluss die Kosten geltend gemacht, die ihr unter anderem für die Unterbringung entstanden waren. Die Bezügestelle hatte statt des tatsächlich aufgewendeten Betrages lediglich einen pauschalen Betrag von 40 Euro pro Tag erstattet. Den verbleibenden Betrag klagte die Lehrerin nun erfolgreich ein.
Unterschiedliches Preis- und Kostenniveau von Ländern und Regionen zu berücksichtigen
Bezogen hatte sich die Bezügestelle auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, den das Gericht nun aber für rechtswidrig erklärte. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40 Euro eine zu undifferenzierte Regelung. Bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis- und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Lehrkraft stehe eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes in Verbindung mit der Auslandsreisekostenverordnung zu, die für Auslandsreisen abhängig von der Region unterschiedliche Höchstbeträge festsetze. Diese lägen hier deutlich über dem Betrag, der von der Lehrkraft in Anspruch genommen worden sei.