VG Gießen: NPD-Fraktion scheitert mit Eilantrag zu Tagesordnung einer Kreistagssitzung

Die NPD-Fraktion im Wetterauer Kreistag ist mit dem Versuch gescheitert, per einstweiliger Anordnung einen Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung am 24.10.2018 setzen zu lassen. Der Vorsitzende des Kreistages hatte sich geweigert, einen fristgerecht eingegangenen Antrag der NPD-Fraktion zur Abstimmung auf die Tagesordnung zu setzen, mit dem ein Aufruf des Kreistagsvorsitzenden an bestimmte Kreistagsmitglieder beschlossen werden sollte – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Gießen entschieden hat. Unter anderem würde der Kreistag durch einen solchen Beschluss seine Kompetenzen gegenüber dem Kreistagsvorsitzenden überschreiten, begründet das Gericht seinen Beschluss vom 16.10.2018 (Az.: 8 L 5081/18.GI, nicht rechtskräftig) .

NPD-Fraktion fordert Spenden an "Weißen Ring"

Mit dem Antrag wollte die NPD-Fraktion einen Aufruf des Kreistagsvorsitzenden an die den Regierungsparteien des Bundes (CDU und SPD) als Mitglied angehörenden Kreistagsmitglieder beschließen lassen, ab sofort ihre Sitzungsgelder dem Hilfsverein für Opfer von Kriminalität und Gewalt "Weißer Ring e.V." zu spenden. In der Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass Morde, Vergewaltigungen, Körperverletzungen, sexuelle Belästigungen, Raubüberfälle und viele Straftaten mehr das Ergebnis der rechtswidrigen Massenzuwanderung und der Politik der offenen Grenzen seien.

VG: Gegenstand der Beschlussfassung fällt nicht in Verbandskompetenz

Das VG Gießen gab dem Kreistagsvorsitzenden Recht. Eine Fraktion habe nur Anspruch auf die Aufnahme eines ordnungsgemäß gestellten Antrages auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in die Verbandskompetenz des Landkreises und die Organkompetenz des Kreistages fällt, was der Kreistagsvorsitzende zu prüfen habe. Der beantragte Beschluss des Kreistages falle jedoch weder in die Verbandskompetenz des Wetteraukreises noch in die Organzuständigkeit des Kreistags, so das VG.

Antrag betrifft Privatangelegenheit der Kreistagsabgeordneten

Der Gegenstand des Antrages betreffe nämlich eine Privatangelegenheit der Kreistagsabgeordneten, nämlich deren persönliche Verwendung ihrer erhaltenen Sitzungsgelder, nicht aber eine Aufgabe des Landkreises. Hintergrund des Antrags sei ein allgemeinpolitisches Thema, denn Anknüpfungspunkt sei die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und nicht eine Angelegenheit, die einen spezifischen Bezug zum Aufgabenbereich des Landkreises aufweise, so das Gericht. Im Übrigen würde der Kreistag durch einen solchen Beschluss auch seine Kompetenzen gegenüber dem Kreistagsvorsitzenden überschreiten, heißt es im Beschluss weiter.

Beschwerde ist möglich

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

VG Gießen, Beschluss vom 16.10.2018 - 8 L 5081/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2018.

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