VG Gießen: Nichtüberlassung der Stadthalle Wetzlar an NPD war rechtswidrig

Die Stadt Wetzlar hätte der NPD die Stadthalle am 24.03.2018 für eine Wahlkampfveranstaltung überlassen müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 03.09.2019 entschieden und der Klage des NPD-Stadtverbandes Wetzlar auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtüberlassung stattgegeben. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: 8 K 2064/18.GI).

Auch BVerfG gab Stadt Überlassung der Stadthalle auf

Bereits im Vorfeld der geplanten Wahlkampveranstaltung war es wegen der Hallenüberlassung zwischen den Beteiligten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Das VG hatte mit Beschluss vom 20.12.2017 die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der NPD die Stadthalle am 24.03.2018 für die Durchführung der Veranstaltung zu überlassen (Az.: 8 L 9187/18.GI). Mit Beschluss vom 23.02.2018 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Stadt zurück (Az.: 8 B 23/18). Zuletzt gab das BVerfG der Stadt mit Beschluss vom 24.03.2018 auf, einer zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und dem Kläger die Stadthalle Wetzlar für die Durchführung der Veranstaltung zu überlassen.

Stadt verwies auf nicht eingehaltene Mietbedingungen

Nach Auffassung der Stadt Wetzlar ist die Überlassung der Stadthalle lediglich daran gescheitert, dass die NPD die für die Halle geltenden Mietbedingungen nicht erfüllt und weder einen Versicherungsschutz nachgewiesen habe noch einen ausreichenden Sanitätsdienst habe stellen können.

VG: Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen gebunden

Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Die Stadt sei verpflichtet gewesen, den Beschluss des Gerichts vom 20.12.2017 zu befolgen und dem NPD-Stadtverband die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 für die Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Dies folge aus der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bindung der Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen. Diese seien eindeutig und unmissverständlich gewesen.

Gestelltes Sanitätspersonal war ausreichend 

Laut VG durfte die Stadt die Bereitstellung der Stadthalle auch nicht deshalb verweigern, weil die allgemeinen Mietbedingungen nicht erfüllt gewesen seien. Denn der geforderte Sanitätsdienst sei mit 38 Einsatzkräften überzogen gewesen. Das von der NPD gestellte Sanitätspersonal von fünf Personen sei für die geplante Veranstaltung hinreichend gewesen. Auch einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz habe die NPD nachgewiesen. Rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Versicherungsschein ungültig oder unzureichend gewesen sei, seien nicht ersichtlich gewesen.

VG Gießen, Urteil vom 03.09.2019 - 8 K 2064/18

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2019.