Kontaktbeschränkungen im Landkreis Gießen gelten auch für Geimpfte

Das Verwaltungsgericht Gießen hat gestern einen Eilantrag zweier Antragsteller gegen die zusätzlichen nächtlichen Kontaktbeschränkungen der aktuellen Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen abgelehnt. Mangels wissenschaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse sei es aktuell nicht geboten, Personen, die bereits gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft sind, als Adressaten von entsprechenden Schutzmaßnahmen auszuklammern.

Weitergehende Kontaktbeschränkungen im Landkreis Gießen

Bereits durch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen ist aktuell eine Kontaktbeschränkung auf Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von maximal fünf Personen zweier Hausstände verfügt - Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind hierbei ausgeklammert. Der Landkreis Gießen hat in der aktuellen Fassung seiner Allgemeinverfügung vom 10.04.2021 unter anderem weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum geregelt (Nr. 5). Danach ist an genau bezeichneten Plätzen, Orten und Anlagen im Bereich des Landkreises Gießen der Aufenthalt in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von insgesamt drei Personen gestattet. Kinder bis zum Alter von 14 Jahren seien hierbei mitzuzählen.

Eilanträge zweier Geimpfter erfolglos

Gegen diese Regelung haben sich die Antragsteller im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gewandt. Sie haben zum einen geltend gemacht, dass die weitergehende Kontaktbeschränkung sie unverhältnismäßig in ihren Grundrechten einschränke. Zudem haben die Antragsteller angegeben, dass sie selbst bereits vollständig gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft und deshalb von jeglichen Schutzmaßnahmen auszunehmen seien. Dieser Rechtsauffassung ist das VG Gießen nicht gefolgt.

VG: Kontaktbeschränkungen notwendig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat festgestellt, dass die von dem Landkreis verfügten Maßnahmen nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Kontaktbeschränkungen seien zur Eindämmung der Pandemie grundsätzlich geeignet und angesichts des Ausmaßes des Infektionsgeschehens im Landkreis Gießen mit aktuell wieder steigender Inzidenz auch notwendig. Mangels wissenschaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse sei es auch aktuell nicht geboten, Personen, die bereits gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpft sind, als Adressaten von entsprechenden Schutzmaßnahmen auszuklammern. Insbesondere könne derzeit noch nicht hinreichend genau beziffert werden, in welchem Maße eine Impfung die Übertragung des Virus reduziere.

Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller

Eine entsprechende Sachaufklärung sei im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich, heißt es im Beschluss weiter. Die aus diesen Gründen vorgenommene Interessen- und Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Der Schutz von Leib und Leben von Menschen sowie die Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit des staatlichen Gesundheitssystems würden hier die allgemeine Handlungsfreiheit und Freizügigkeit der Antragsteller überwiegen.

VG Gießen, Beschluss vom 19.04.2021 - 9 L 1432/21

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2021.