Keine Übernahme in Polizeidienst nach rechten Chats

Ein Polizeianwärter in Hessen, der sich an einer rechten Chat-Gruppe beteiligt und ein rassistisches Bild versendet hatte, ist zu Recht nicht in den Polizeidienst übernommen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und die Klage des Mannes abgewiesen. Es bestünden berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung.

Kläger war an rechter Chat-Gruppe beteiligt

Der Kläger wurde nach Abschluss seiner Ausbildung zum Polizeikommissar an der Hessischen Polizeiakademie nicht in den Polizeidienst übernommen. Der Kläger sei an einer Chat-Gruppe von Polizeianwärtern beteiligt gewesen, in der Bilder und Dateien mit rassistischem und menschenverachtendem Inhalt versendet worden seien, so die Akademie. Der Kläger hatte selbst ohne Kommentierung ein Bild verschickt, auf dem unter dem Logo der Rüstungsfirma Heckler & Koch sowie dem Text "Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt" ein Zielfernrohr auf das Gesicht eines Mannes mit langem Bart gerichtet ist.

Land Hessen: Versendetes Bild rassistisch und menschenverachtend

Das beklagte Land Hessen vertrat die Auffassung, das von dem Kläger in die Gruppe übersandte Bild sei rassistisch und menschenverachtend. Der abgebildete Mann sei offensichtlich muslimischen Glaubens. Durch das Zusammenspiel aus dem Logo eines Waffenherstellers, der Perspektive einer Zielvorrichtung und der verwendeten Redewendung werde der Eindruck erweckt, das Töten von Menschen islamischen Glaubens mittels Schusswaffen sei legitim.

VG: Berechtigte Zweifel an charakterlicher Eignung

Das VG hat die Klage abgewiesen. Sie teilt die Einschätzung der Polizeiakademie, dass der Kläger durch das unkommentiert eingestellte Bild und die über einen langen Zeitraum ohne ersichtliche Distanzierung gebliebene Teilnahme an dem Gruppenchat berechtigte Zweifel dafür gesetzt habe, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, in seinem Dienst unvoreingenommen und ohne Ansehen der Person seine Aufgaben wahrzunehmen.

VG Gießen, Urteil vom 04.08.2021 - 5 K 509/20

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2021.