400 Tonnen Altreifen gelagert
Auf dem Grundstück des Antragstellers lagerten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides etwa 400 Tonnen Altreifen. Das Regierungspräsidium untersagte dem Antragsteller das Lagern weiterer Abfälle und gab ihm auf, die vorhandenen Altreifen bis zum Ende dieses Jahres zu entsorgen. Der Antragsteller wandte demgegenüber ein, nicht der Eigentümer der Altreifen zu sein und deshalb nicht über sie verfügen zu können. Zudem seien die Reifen Wirtschaftsgüter und kein Abfall.
VG qualifiziert Reifen als Abfall
Dies überzeuge das VG nicht. Es stufte die Reifen als Abfall ein. Insofern komme es nicht darauf an, ob die Abfälle einen Marktwert besäßen oder ob sie verwertbar seien. Die streitgegenständlichen Altreifen seien für ihren ursprünglichen Verwendungszweck als Reifen nicht mehr tauglich, weil sie teilweise über mehrere Jahre ohne jeglichen Witterungsschutz und nicht sachgerecht gestapelt draußen gelagert hätten. Die Angabe des Antragstellers, die Altreifen würden sämtlich verkauft und von dem Käufer abgeholt, stehe einer Qualifizierung der Reifen als Abfall hier nicht entgegen. Wiederverwertbare Altstoffe seien nur dann keine Abfälle, wenn angenommen werden könne, dass diese auch tatsächlich alsbald verwertet würden. Trotz der hier wiederholt angekündigten zeitnahen Abholung der Reifen habe sich die Situation auf dem Grundstück nicht merklich verändert, sodass von einer zeitnahen Verwertung der Altreifen, die aufgrund ihrer ungeschützten Lagerung eine erhebliche Brandgefahr darstellten, nicht auszugehen sei.