Feuerwehr darf für Spontan-Hilfe bei Reifenpanne keine Gebühren erheben

Rückt die Feuerwehr umsonst zu einem Einsatz aus und hilft stattdessen am Einsatzort spontan einer Autofahrerin beim Reifenwechsel, darf dafür keine Gebühr erhoben werden. Das hat das VG Gießen zugunsten einer Frau entschieden, die für besagte Hilfe rund 600 Euro hatte zahlen sollen.

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirtorf war wegen eines umgestürzten Baumes auf einer Fahrbahn alarmiert worden. Die mit sechs Einsatzfahrzeugen ausgerückten 17 Feuerwehrkräfte konnten beim Abfahren der Strecke jedoch keinen umgestürzten Baum finden. Stattdessen trafen sie auf eine Frau, die eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt, wo sie auf den bereits verständigten ADAC wartete. Die Feuerwehrleute boten ihr Hilfe an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Kurz darauf erhielt die Autofahrerin einen Bescheid, mit dem die für die Feuerwehr zuständige Stadt Kirtorf für den Reifenwechsel rund 785 Euro verlangte. Zwar reduzierte die Stadt die Gebühr auf Widerspruch der Frau. Diese wollte aber auch die jetzt festgesetzten 591 Euro nicht zahlen und zog vor Gericht. Hier obsiegte sie bereits in einem Eilverfahren. Jetzt hatte sie auch in der Hauptsache Erfolg (VG Gießen, Urteil vom 25.03.2024 – 2 K 2103/23.GI, nicht rechtskräftig).

Das VG hebt hervor, dass das Tätigwerden der Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei. Das liegengebliebene Kfz habe keine gesteigerte Gefahrenlage begründet, wie aufgrund einer Ortsbegehung und Zeugenvernehmung feststehe. Der Pkw sei durch die Autofahrerin – insbesondere durch Warndreieck und -blinker – bereits hinreichend gesichert gewesen. Zudem habe die Frau aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise von einem "Freundschaftsdienst" ausgehen dürfen, auch angesichts einer fehlenden anderweitigen Aufklärung durch die Feuerwehr, selbst wenn keine generelle Aufklärungspflicht bestehe.

VG Gießen, Urteil vom 25.03.2024 - 2 K 2103/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 26. März 2024.