VG Gießen bestätigt Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung

Verweigern Fahrzeughalter vor dem Hintergrund des sogenannten "Dieselskandals" die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen an ihren Pkw, darf ihnen der Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt werden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit mehreren Beschlüssen vom 23.01.2019 die sofortige Vollziehung entsprechender Verfügungen des Landkreises Gießen, des Lahn-Dill-Kreises und des Vogelsbergkreises bestätigt. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig (Az.: 6 L 5550/18.GI, 6 L 5936/18.GI u.a.).

Teilnahme an Rückrufaktion erforderlich

Die Fahrzeuge im zugrundeliegenden Fall würden alle nicht mehr den allgemeinen Typengenehmigungen entsprechen, erläuterte das Gericht. Das Kraftfahrtbundesamt habe die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft. Den Herstellern sei aufgegeben worden, die unzulässigen Abschalteinrichtungen – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen. Im Zuge dessen hätten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktion der Hersteller teilnehmen müssen. Dies hätten die Antragsteller nicht getan, mit der Folge, dass ihre Fahrzeuge damit nicht als ordnungsgemäß zugelassen anzusehen seien.

Ausreichende Frist eingeräumt

Die Kammer hat die Eilanträge, mit denen sich die Fahrzeughalter gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagungen gewandt hatten, sämtlich abgelehnt und festgestellt, dass die Zulassungsbehörden fehlerfrei gehandelt haben. Den Antragstellern sei eine ausreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit, so dass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und bei deren Nichtbeachtung die Betriebsuntersagung verhältnismäßig und von den Fahrzeughaltern hinzunehmen seien.

VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 - 6 L 5550/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2019.

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