Teilnahme an Rückrufaktion erforderlich
Die Fahrzeuge im zugrundeliegenden Fall würden alle nicht mehr den allgemeinen Typengenehmigungen entsprechen, erläuterte das Gericht. Das Kraftfahrtbundesamt habe die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft. Den Herstellern sei aufgegeben worden, die unzulässigen Abschalteinrichtungen – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen. Im Zuge dessen hätten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktion der Hersteller teilnehmen müssen. Dies hätten die Antragsteller nicht getan, mit der Folge, dass ihre Fahrzeuge damit nicht als ordnungsgemäß zugelassen anzusehen seien.
Ausreichende Frist eingeräumt
Die Kammer hat die Eilanträge, mit denen sich die Fahrzeughalter gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagungen gewandt hatten, sämtlich abgelehnt und festgestellt, dass die Zulassungsbehörden fehlerfrei gehandelt haben. Den Antragstellern sei eine ausreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit, so dass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und bei deren Nichtbeachtung die Betriebsuntersagung verhältnismäßig und von den Fahrzeughaltern hinzunehmen seien.