Kläger gab Verpflichtungserklärung für syrische Flüchtlinge ab
Der Kläger hatte sich mit einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung gegenüber den Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt von fünf syrischen Flüchtlingen nach deren Einreise in die Bundesrepublik aufzukommen. Die Flüchtlinge erhielten nach der Einreise, gestützt auf eine Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und stellten später Asylanträge.
Landkreis nimmt Kläger auf Kostenerstattung in Anspruch
Der Landkreis Gießen nimmt den Kläger auf Erstattung der Kosten (etwa 30.000 Euro) in Anspruch, die durch eine Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entstanden sind. Dabei geht es um den Zeitraum nach Stellung der Asylanträge bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschluss der Asylverfahren, die mit der Flüchtlingsanerkennung oder der Gewährung subsidiären Schutzes endeten.
VG: Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel
Das VG hat die Klage in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung abgewiesen. Denn die Verpflichtungserklärung erstrecke sich nach ihrem Wortlaut auf den Zeitraum bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Zwar sei die nach der Einreise erteilte Aufenthaltsgenehmigung mit der Asylantragstellung erloschen. Die während der Dauer des Asylverfahrens erhaltene Aufenthaltsgestattung stelle aber keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG und im Sinne der Verpflichtungserklärung dar.