Straßen zu eng für Müllwagen
Hintergrund der Anordnung ist, dass die Anwohner in Straßen wohnen, die aufgrund ihrer Breite von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden können. In der Vergangenheit hatten daher die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte der Zweckverband dem mit den angefochtenen Verfügung nun ein Ende gesetzt und die Anwohner verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Mülltonnen zur Abholung an den vorgesehenen Plätzen am Abend vor der Entsorgung bereitgestellt werden.
Jahrelang geübte Praxis nachrangig gegenüber öffentlichem Interesse
Die Kammer hat die Einwendungen der Anwohner, die u.a. persönliche Härten und Vertrauensschutz im Hinblick auf die jahrelang geübte Praxis geltend gemacht hatten, nun als gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Abfallentsorgung nachrangig angesehen. Weder sei der Zweckverband verpflichtet, das Entsorgungsunternehmen anzuhalten, kleinere Fahrzeuge bereitzustellen, noch sei er wegen der jahrelang geübten Praxis gehindert, nun die Anwohner selbst zur Bereitstellung zu verpflichten.
Verbringungspflicht nicht willkürlich
Die den Anwohnern zugemuteten Wege seien in den konkreten Fällen nach der herrschenden Rechtsprechung noch zumutbar. Auch wenn den Antragstellern gegenüber anderen Anwohnern mehr abverlangt werde, treffe sie die Verbringungspflicht doch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten nicht unverhältnismäßig oder willkürlich.
Kein Anspruch auf Abholung durch Entsorgungsunternehmen
Aus der jahrelangen Praxis entstehe auch kein Anspruch auf eine Abholung durch das Entsorgungsunternehmen, so das Gericht weiter. Denn dies ginge, da es letztendlich mehr Kosten verursachen würde, zu Lasten der übrigen Gebührenzahler. Das könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Die Gemeinde könne daher ihre bisherige Praxis ändern. Der durch die besondere Lage eines Grundstücks verursachte, über den Normalfall hinausgehende, Aufwand für die Abholung des Abfalls dürfe nicht allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden.