Es hat die Sparkasse Wetzlar verpflichtet, für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei Die Heimat ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und zu führen (Urteil vom 03.11.2025 – 8 K 2257/23.GI).
Im September 2023 hatte die Sparkasse Wetzlar den Antrag des Bezirksverbands auf Eröffnung eines Girokontos abgelehnt: Nach dem Sparkassenrecht müsse sie – unter Beachtung des Regionalitätsgrundsatzes – nur Konten für natürliche Personen eröffnen. Ferner bestritt die Sparkasse die Existenz des die Kontoeröffnung begehrenden Bezirksverbands; zumindest aber sei er nicht rechtsfähig. Zudem lägen der Antragsablehnung wichtige Gründe des Einzelfalls zugrunde – schließlich ergebe sich aus einem Verfassungsschutzbericht, dass die Partei Die Heimat (dort unter dem Namen NPD) als verfassungsfeindlich einzustufen sei.
De Bezirksverband hingegen hält es für irrelevant, dass Die Heimat als verfassungsfeindlich eingestuft wird. Dies sei kein Kriterium, nach dem bei einer begehrten Kontoeröffnung differenziert werden dürfe. Zudem habe die Sparkasse Wetzlar auch für Kreisverbände, Stadtverbände und Ortsvereine anderer Parteien Girokonten eröffnet und verhalte sich widersprüchlich, da auch die Fraktion der Partei Die Heimat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun ein Girokonto bei ihr habe.
Gericht stellt auf fehlendes Verbot der NPD ab
Das VG Gießen hat der Klage der Partei stattgegeben. Der Anspruch des Bezirksverbands gegen die Sparkasse sei als öffentlich-rechtlich und nicht als privatrechtlich zu qualifizieren. Die Sparkasse werde als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge tätig. Sie unterliege deshalb als Teil der vollziehenden Gewalt einer unmittelbaren Grundrechtsbindung – und damit auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Da die Sparkasse Wetzlar bereits für Gruppierungen anderer politischer Parteien Girokonten eröffnet und so eine entsprechende Verwaltungspraxis etabliert habe, sei sie verpflichtet, auch dem hier betroffenen Bezirksverband ein Girokonto einzurichten. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos sei nicht nur für natürliche Personen Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen, stellten die Richterinnen und Richter klar.
Die Sparkasse könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Partei Die Heimat die Nachfolgeorganisation der NPD sei und verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Das BVerfG habe die NPD nicht verboten, obwohl diese Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar seien. Solche als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien könnten sanktioniert werden, indem man sie von der staatlichen Finanzierung ausschließt. Ein darüberhinausgehendes Einschreiten der Exekutive, das den Bestand der politischen Partei betreffe, schließe das BVerfG nach derzeitiger Rechtslage indes aus. Dies gelte auch, wenn eine Partei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenübertrete. Das VG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.


