Keine Be­frei­ung von Zweit­woh­nungsteu­er für pen­deln­de Ehe­gat­ten
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Ehe­leu­te, die zwi­schen einer ge­mein­sa­men Ar­beits­woh­nung in der Stadt und einem Wohn­haus im All­gäu pen­deln, müs­sen für die Stadt­woh­nung eine Zweit­wohn­sitz­steu­er ent­rich­ten. Eine Aus­nah­me­re­ge­lung in der Sat­zung der Stadt grei­fe nicht, ent­schied das VG Gie­ßen.

Zwei Ehe­gat­ten be­woh­nen ein Haus in Bad Vil­bel, von dem aus sie zu ihren je­wei­li­gen Ar­beits­stel­len in Frank­furt a.M. fah­ren. Seit 2019 hat das Paar zudem ein Ein­fa­mi­li­en­haus im All­gäu, das es als Haupt­wohn­sitz an­ge­mel­det hat. Im All­gäu sind die Ehe­leu­te lo­kal­po­li­tisch und in ört­li­chen Ver­ei­nen aktiv. Die Stadt Bad Vil­bel zog das Paar für 2020 zu einer Zweit­woh­nungs­steu­er von rund 2.400 Euro heran. Die Ehe­leu­te wand­ten ein, ihr Le­bens­mit­tel­punkt liege im All­gäu. Sie seien ge­zwun­gen, einen wei­te­ren Wohn­sitz in­ne­zu­ha­ben, um ihrer be­ruf­li­chen Tä­tig­keit nach­zu­ge­hen.

Tat­säch­lich ist nach einer Re­ge­lung in der Sat­zung der Stadt Bad Vil­bel nicht steu­er­pflich­tig, wer als ver­hei­ra­te­te und nicht dau­er­haft ge­trennt­le­ben­de Per­son eine Zweit­woh­nung im Ge­biet der Stadt in­ne­hat, weil sie von der ge­mein­sa­men Woh­nung am Ort der Haupt­woh­nung aus der Be­rufs­tä­tig­keit zu­mut­bar nicht nach­ge­hen kann.

Das half dem Ehe­paar aber nicht wei­ter. Laut VG greift hier der Schutz­zweck der Sat­zungs­re­ge­lung nicht. Der Be­frei­ungs­tat­be­stand diene dem Schutz des ehe­li­chen Zu­sam­men­le­bens. Er­fasst seien nur sol­che Per­so­nen, die in­fol­ge einer ehe­li­chen Bin­dung von der Ver­le­gung ihres Haupt­wohn­sit­zes an ihren Be­schäf­ti­gungs­ort ab­ge­hal­ten wer­den.

Grund für die Zweit­wohn­sitz­steu­er sei eine über­durch­schnitt­li­che fi­nan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit des Be­trof­fe­nen, da für die Be­frie­di­gung des Be­dürf­nis­ses "Woh­nen" eine Woh­nung – die Erst­woh­nung – aus­rei­chend sei, fährt das VG fort. Die Ehe­leu­te hät­ten sich zwar dazu ent­schie­den, auf­grund ihrer bei­der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit in Frank­furt zwi­schen dem Haupt­wohn­sitz im All­gäu und dem Zweit­wohn­sitz in Bad Vil­bel zu pen­deln. Das Paar sei aber auf­grund sei­ner be­ruf­li­chen Tä­tig­kei­ten unter der Woche nicht ge­trennt – schlie­ß­lich füh­ren die Gat­ten ge­mein­sam hin und her. Sie seien nicht ge­hin­dert, ihren Haupt­wohn­sitz in das Ge­biet der Stadt Bad Vil­bel zu ver­le­gen. Das Ur­teil ist noch nicht rechts­kräf­tig.

VG Gießen, Urteil vom 12.01.2024 - 8 K 4293/20

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. Januar 2024.

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