VG gibt Eilantrag eines Seniorenheimbewohners gegen Quarantäne statt

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz Recht gegeben, mit dem sich dieser gegen ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkende Quarantäne-Maßnahmen gewendet hat. Das Gesundheitsamt hatte angeordnet, dass die Bewohner wegen eines in der Einrichtung aufgetretenen Infektionsfalls ihre Zimmer "bis mindestens zum 26.11.2020" nicht verlassen dürfen. Dies ist nach Ansicht des VG zu unbestimmt.

Gesundheitsamt ordnete Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen an

Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt hatte aufgrund bestätigter COVID-19-Infektionen in der Seniorenresidenz gegenüber dieser verschiedene Quarantäne-Maßnahmen verfügt, unter anderem die sogenannte Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses sowie die Anordnung, diesen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer "bis mindestens zum 26.11.2020" nicht zu gestatten.

Falscher Adressat und zeitlich zu unbestimmt 

Das VG entschied, die entsprechende Anordnung sei in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, weil für die Betroffenen unklar bleibe, ob die angeordnete Maßnahme am 26.11.2020 ende oder gegebenenfalls darüber hinaus wirksam bleibe. Weiter habe sich die Behörde zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffenen einzelnen Bewohner/Mieter der Residenz zu wenden. Schließlich sei es auch rechtlich unzulässig, der Seniorenresidenz aufzugeben, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solcher hoheitlicher Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handle.

VG Darmstadt, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 L 1947/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2020.

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