Der Antragsgegner begründete den sofortigen Widerruf damit, dass der Antragsteller als AfD-Mitglied unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinn sei. Die AfD sei im März 2021 vom Verfassungsschutz als eine erwiesen rechtsextremistische Vereinigung eingestuft worden. Sowohl aus einem Vermerk des Verfassungsschutzes vom 23.05.2022 als auch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 ergäben sich hierfür nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte.
Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit erstrecke sich auch auf die Mitgliedschaft in solchen Parteien, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten beziehungsweise als verfassungswidrig eingestuft worden seien, wenn es sich um Vereinigungen handele, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien.
Bloßer Verdacht nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht hat dem dagegen gerichteten Eilantrag stattgegeben. Die Verfügung sei voraussichtlich rechtswidrig, da schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG als auch nach der Gesetzeshistorie und dem daraus ableitbaren gesetzgeberischen Willen das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift feststehen müsse.
Ein bloßer durch Tatsachen begründeter Verdacht reiche nicht aus. Weder aus dem Vermerk des Verfassungsschutzes vom 23.05.2022 noch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 folge jedoch mit der erforderlichen Sicherheit die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Landesverbandes der AfD Thüringen.
Kein Beleg für Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Landesverbandes
Zentraler Schwerpunkt des Vermerkes seien verfassungsrechtliche Bewertungen von Äußerungen des “einen Landessprechers“ der AfD Thüringen. Dessen Äußerungen seien zwar grundsätzlich gewichtige Indizien für die Gesamtausrichtung der Vereinigung. Mit Blick auf die Größe des Landesverbandes der AfD sowie die regelmäßig komplexen Strukturen politischer Parteien könne eine entsprechende Schlussfolgerung jedoch nicht schematisch erfolgen.
Vielmehr bedürfe ein solcher Schluss der Absicherung durch eine eingehende und ausführliche Analyse der entsprechenden programmatischen Aussagen der Partei sowie der Aussagen einer ausreichenden Vielzahl von Funktionären, Mitgliedern oder sonstigen Personen, die der Partei zugerechnet würden. Daran lasse es der nur 23-seitige Vermerk fehlen.
Zu Recht habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass insbesondere das Prüfergebnis des Thüringer Landesverwaltungsamts zur bejahten Verfassungstreue des zuletzt gewählten Landrates des Landkreises Sonneberg gegen die Annahme spreche, es existiere nur eine einzige politische Grundausrichtung der Partei, die alle anderen dominiere.
Hinzu komme, dass die in dem Bescheid verwerteten und vom Verfassungsschutz mitgeteilten offiziellen programmatischen Forderungen des Landesverbandes der AfD im Wahlprogramm des Jahres 2019 zur Landtagswahl in Thüringen von ihrem Aussagegehalt her vom Verfassungsschutz in eine bestimmte politische Richtung interpretiert würden, ohne dass die Interpretationen in dem Vermerk hinlänglich plausibel gemacht worden seien.