VG Gera gibt Eilantrag gegen Maskenpflicht im Unterricht für Stadtgebiet Jena statt

Die Maskenpflicht im Unterricht für das Stadtgebiet Jena ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gera am 05.05.2020 entschieden. Die zugrunde liegende Regelung verletzte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, heißt es in der Begründung. Die Notwendigkeit verschärfter Hygieneanforderungen sei nicht mit ortsbezogenen Besonderheiten begründet worden, so das Gericht.

Mund-Nasen-Schutz im Klassenraum

Der Antragsteller, ein privater Schulträger aus Jena, wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 in der Fassung vom 30.04.2020. Danach müssen Schüler während des Unterrichts im Stadtgebiet Jena einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenraum tragen, wenn die Schule nicht über ein vom Fachdienst Gesundheit der Stadt Jena bestätigtes Hygienekonzept verfügt.

VG erachtet Verfügung für rechtswidrig

Das VG hält die Allgemeinverfügung in diesem Punkt für rechtswidrig. Deswegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Jenaer Schule gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt worden. Die Allgemeinverfügung darf daher bis auf weiteres in diesem Punkt nicht vollstreckt werden.

Maskenpflicht nicht verhältnismäßig

Das VG geht davon aus, dass die betreffende Regelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Stadt Jena habe die Notwendigkeit verschärfter Hygieneanforderungen während des Unterrichts nicht mit ortsbezogenen Besonderheiten begründet. Nach den aktuellen Fallzahlen im Stadtgebiet bestehe nicht die Gefahr einer übermäßigen Belastung des Gesundheitssystems. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schule sich zur Durchführung eines strengen Lüftungsregimes im 30-Minuten-Takt bereit erklärt hat. Zudem hat sich das Gericht auf eine aktuelle Stellungnahme des Robert Koch-Instituts bezogen, wonach die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen zuvorderst Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Abstandes seien.

VG Gera, Entscheidung vom 05.05.2020

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2020.