Eine 2017 geborenes ivorisches Mädchen möchte in Deutschland als Flüchtling anerkannt werden. Ihre Mutter, mit der das Kind 2023 in die Bundesrepublik einreiste, ist islamischen Glaubens. Im Prozess trug sie vor, die Großeltern des Mädchens väterlicherseits hätten seit seiner Geburt auf dessen Beschneidung gedrängt. Deswegen habe sie mit dem Kind die Elfenbeinküste verlassen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte es ab, sie als Flüchtling anzuerkennen.
Die Klage des Kindes blieb vor dem VG Gera erfolglos, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 02.09.2024 – 6 K 488/24). Zwar seien junge ivorische Frauen, Mädchen und Kleinkinder, die sich gegen eine ihnen drohende Genitalverstümmelung wehren, eine "soziale Gruppe" und die Genitalverstümmelung sei auch eine Verfolgung im Sinne von 3 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU. Das gelte jedenfalls für Ivorerinnen muslimischen Glaubens, da die Beschneidungspraxis in muslimisch geprägten Ethnien in einigen Landesteilen der Elfenbeinküste weit verbreitet sei.
Unklar ist aus Sicht des VG Gera aber, ob das Mädchen überhaupt von seinen Großeltern väterlicherseits verfolgt worden sei. Die Aussagen der Mutter belegten das nicht eindeutig, so die Kammer. Letztlich könne das aber offen bleiben: Das Gericht zeigt sich überzeugt davon, dass der ivorische Staat "willens und auch in der Lage ist, junge Mädchen und Frauen vor Genitalverstümmelungen zu schützen, sofern sich deren Eltern ebenfalls dagegen wenden". Es macht aber eine Einschränkung: Das gelte zumindest in der Großstadt, aus der Mutter und Kind stammten.
Dass die Polizei nach Angaben der Mutter im Fall der heute Siebenjährigen nicht tätig geworden sei und es auch nur in Einzelfällen zu Verurteilungen wegen Genitalverstümmelungen komme, ändere daran nichts. Opfer sexueller Gewalt und von Beschneidungen bedrohte Mädchen und Frauen könnten sich nicht nur an die Polizeidienststellen wenden, es stünden auch andere (gesellschaftliche) Einrichtungen wie zum Beispiel Nichtregierungsorganisationen zu ihrem Schutz zur Verfügung.