Ein zehnjähriges Wiedereinreiseverbot gegen den im Juli 2018 nach Tunesien abgeschobenen mutmaßlichen Islamisten Sami A. ist rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12.09.2019 entschieden. Das Gericht wies damit eine Klage des Mannes gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Bochum vom Juni 2018 zurück. Sami A. wollte nach Angaben eines Gerichtssprechers mit der Klage eine Aufhebung oder Verkürzung der Sperre erreichen (Az.: 8 K
3521/18).
Keine andere Bewertung wegen in Deutschland lebenden Kindern
Das Gericht hält Sami A. weiterhin für einen Gefährder. Das Risiko, dass eine hohe Gefahr von ihm ausgehe, sei nach Ansicht der Kammer nach wie vor gegeben. Dies rechtfertige ein Wiedereinreiseverbot für die Dauer der damals geltenden Höchstfrist von zehn Jahren. Dass er in Deutschland Kinder habe, trete dahinter zurück. Er habe Kontakt zu ihnen. Auch könnten die Kinder nach Tunesien reisen. Ob Sami A. gegen die Entscheidung vorgehen wird, wurde zunächst nicht bekannt. Laut Gericht hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu stellen.
Zunächst rechtswidrig nach Tunesien abgeschoben
Sami A. war am 13.07.2018 rechtswidrig nach Tunesien abgeschoben worden. Erst nach einer diplomatischen Zusicherung Tunesiens, dass er in dem Land nicht gefoltert werden wird, entschied die Justiz, dass er nicht nach Deutschland zurückgeholt werden muss.
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12.09.2019 - 8 K 3521/18
Redaktion beck-aktuell, 13. September 2019 (dpa).
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