Lehrerin will krankheitsbedingt nicht realisierten Urlaub abgegolten haben
Geklagt hatte eine verbeamtete Lehrerin, die mit Ablauf des 31.07.2019 in den Ruhestand versetzt worden war und nun den von ihr krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 finanziell abgegolten haben wollte. Dies lehnte die zuständige Bezirksregierung unter Verweis auf den zum 31.03.2019 eingetretenen Verfall des Urlaubsanspruchs ab. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Wesentlichen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der ein Verfall nur eintreten dürfe, wenn der Dienstherr vorab entsprechend darauf hingewiesen habe.
Keine Hinweispflicht des Dienstherren gegenüber Lehrkräften
Die Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze bei Lehrkräften keine Anwendung finden. Sinn des Hinweises sei es, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn vor dem Verfall zu bewahren. Dieser Zweck greife aber bei Lehrkräften nicht, weil ihr Urlaub nach den nordrhein-westfälischen Regelungen automatisch mit den Schulferien als abgegolten gilt. Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien sei nicht möglich. Lehrkräfte müssten daher auch ihren Erholungsurlaub weder anzeigen noch genehmigen lassen. In einer solchen Situation laufe ein Hinweis auf den Verfall von vorneherein ins Leere, weil die Lehrkräfte bereits durch die unterrichtsfreie Zeit automatisch in die Lage versetzt würden, ihren Erholungsurlaubsanspruch zu realisieren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat die Kammer die Berufung zugelassen. Über sie würde das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.