Sami A. ist mit weiteren Anträgen, mit denen er seine Rückholung nach Deutschland erreichen will, gescheitert. Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Anträge des Tunesiers auf Androhung eines erneuten Zwangsgeldes sowie auf Anordnung von Ersatzzwangshaft abgelehnt. Die wiederholte Androhung von Zwangsmitteln sollte nach dem WIllen von Sami A. der Durchsetzung der Verpflichtung der Stadt Bochum dienen, ihn gemäß der Anordnung des VG Gelsenkirchen vom 13.07.2018 (BeckRS 2018, 15613, bestätigt durch OVG Münster, BeckRS 2018, 18647) nach Deutschland zurückzuholen. Außerdem hat das VG den Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Stadt Bochum zur unverzüglichen Ausstellung eines Notreiseausweises zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt (Az.: 8 L 1655/18).
Beugung des Willens der Stadt nicht mehr erforderlich
Das VG begründet seine Entscheidung damit, dass die Androhung von Zwangsmitteln nicht mehr geboten sei, weil es einer Beugung des Willens der Antragsgegnerin im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bedürfe. Namentlich könne aktuell keine Verpflichtung der Stadt Bochum erkannt werden, die deutsche Botschaft in Tunis um die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer oder eines Notreiseausweises für den Antragsteller zu bitten. Dass der nunmehr vom Antragsteller vorgetragene innerbehördliche Vermerk ("S17") der tunesischen Stellen gegenüber dem Antragsteller keine generelle Ausreisesperre beinhalte, sondern nur eine individuelle Prüfung, ob er ausreisen dürfe, zur Folge habe, werde vom Antragsteller selbst vorgetragen.
Eigene Bemühungen um Reisepass nicht ausreichend glaubhaft gemacht
Er habe allerdings nicht glaubhaft gemacht, derzeit alles in seiner Macht Stehende unternommen zu haben, um in den Besitz eines gültigen tunesischen Reisepasses zu gelangen. Die mündlich gestellte Anfrage auf der Polizeistation seines aktuellen Aufenthaltsortes in Tunesien genüge hierfür nicht. Stattdessen sei es ihm zumutbar, zunächst einen schriftlichen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines tunesischen Reisepasses an die zuständige tunesische Behörde und dieser gegebenenfalls übergeordnete Instanzen zu richten. Zudem könne er eine Beschwerde zum tunesischen Verwaltungsgerichtshof einreichen, um die bestehende S17-Anordnung überprüfen zu lassen.
Sami A. steht Beschwerde zum OVG offen
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
VG Münster, Beschluss vom 17.09.2018 - 8 L 1655/18
Redaktion beck-aktuell, 17. September 2018.
Aus der Datenbank beck-online
VG Gelsenkirchen, Tunesien, Rückholung des Antragstellers, BeckRS 2018, 17306
VG Gelsenkirchen, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Folgenbeseitigungsanspruch, BeckRS 2018, 15613
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