Sachverhalt
Gegen die ab September 2020 beabsichtigte Videoüberwachung der Emscherstraße in Dortmund wenden sich vier Anwohner, die der Dortmunder Neonazi-Szene zugerechnet werden. Sie sehen sich durch die beabsichtigte Videoüberwachung der Straße und des Gehwegs vor dem von ihnen bewohnten Haus in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Polizeipräsidium will nach eigener Aussage mit der Videoüberwachung Straftaten im Bereich der Emscherstraße und deren Umfelds verhindern und dem Image des Stadtteils Dortmund-Dorstfeld als sogenannter "Nazi-Kiez", der den Charakter eines "Angstraumes" habe, entgegenwirken.
VG: Keine Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten
Das VG hat in seinem im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschluss nicht feststellen können, dass die in § 15a Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG NRW) für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Weder stelle der zu überwachende Bereich einen Kriminalitätsschwerpunkt dar noch seien dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten. Den vom Polizeipräsidium im Wesentlichen angeführten Sachbeschädigungsdelikten in Gestalt von sogenannten "Graffiti"-Sprühereien mit zum Teil nationalsozialistischen Inhalten (seit 2018 fünf Fälle) komme keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 15a Abs. 1 PolG NRW zu. Im Übrigen erweise sich die geplante Videoüberwachung wegen der hiermit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, denen die Antragsteller durch eine ständige Überwachung ausgesetzt wären, als unverhältnismäßig.