Keine Rücknahme einer Corona-Soforthilfe wegen anonymer E-Mails

Wenn außer zwei anonymen E-Mails nichts darauf hinweist, das ein Unternehmer bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe Falschangaben gemacht hat, so darf die Bewilligung der Hilfe nicht zurückgenommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn auch staatsanwaltliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Betruges ergebnislos verlaufen sind, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro erhalten

Der in Dortmund wohnhafte Kläger betreibt als Franchisenehmer die "Schülerhilfe" Lüdenscheid. Im Zuge des ersten "Lockdowns" im März 2020 wurde die Durchführung entsprechender Unterrichtsangebote in Präsenz aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung untersagt. Am 27.03.2020 beantragte der Kläger über eine entsprechende Online-Plattform die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die ihm nachfolgend bewilligt und ausgezahlt wurden. Mitte Mai 2020 erhielt das federführende Landeswirtschaftsministerium durch anonyme E-Mails Mitteilung darüber, dass der Kläger seine Dienste online anbiete und daraus weiter Einnahmen erziele. Diese E-Mails nahm die für den Kläger zuständige Bezirksregierung Arnsberg zum Anlass, ein Verfahren zur Rückforderung der Soforthilfe einzuleiten. Zugleich erstattete sie gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Betruges, die Durchsuchungen beim Kläger und seinem Steuerberater zur Folge hatten. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Falschangaben bei Beantragung durch nichts belegt

Mit dem hier angefochtenem Bescheid vom 07.10.2020 nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Soforthilfebewilligung zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der 9.000 Euro auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden und er ihr gegenüber falsche Angaben gemacht habe. Mit seiner gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klage hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Annahme, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden habe, beruhe ausschließlich auf zwei anonymen E-Mails und sei "ins Blaue" hinein erfolgt. Im Rahmen der Ermessensbetätigung werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Bewilligung durch falsche Angaben erwirkt habe. Für diesen Vorwurf fehle es an jeder tragfähigen Grundlage. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

BGH, Urteil vom 16.01.2023 - 5 StR 269/22

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2023.