VG Gelsenkirchen: Keine Anerkennung als Verbrauchsstiftung bei Fehlen eines entsprechenden Stifterwillens

Die Stiftungsbehörde darf die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung versagen, wenn es an einem auf diese Stiftungsform gerichteten Stifterwillen fehlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 12.07.2018 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts
kommt insbesondere der Verbrauchsstiftung in Bezug auf die Ewigkeitsstiftung keine Reserve- und Auffangfunktion zu. Das VG hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Münster und die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 12 K 499/18, BeckRS 2018, 16638).

Anerkennung als Verbrauchsstiftung gefordert

Die Stifter hatten im zugrundeliegenden Fall im Jahr 1990 testamentarisch verfügt, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod und dem ihrer behinderten Tochter in eine Stiftung eingebracht werden solle. Stiftungszweck sei im Andenken an ihre Tochter die jährliche finanzielle Unterstützung der Behindertenclubs in ihrer Stadt. Gebe es keine Behindertenclubs mehr, solle das gesamte Vermögen einer näher bezeichneten gemeinnützigen Organisation zukommen. Nach dem Tod der Stifter und ihrer Tochter beantragte deren Testamentsvollstrecker die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung mit der Begründung, die circa 180.000 Euro des Vermögens der Stifter reichten bei der gegenwärtig schwachen Ertragslage am Kapitalmarkt nicht aus, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen der Stifter, eine Verbrauchsstiftung zu errichten.

Stifterwille für Erben und Testamentsvollstrecker bindend

Nach Ansicht des VG steht der eindeutige – nur auf eine Ewigkeitsstiftung angelegte – Wille der Stifter der Anerkennung der Verbrauchsstiftung entgegen. Eine ergänzende Auslegung ihres Willens in Richtung einer Verbrauchsstiftung scheide aus. Denn für einen – in der Stiftungspraxis sowohl im Gründungsstadium einer Stiftung als auch bei einer bereits anerkannten Stiftung nicht selten über eine ergänzende Auslegung des Stifterwillens angestrebten – Wechsel von einer Ewigkeitsstiftung zu einer Verbrauchsstiftung biete das Recht bei einem eindeutigen originären Stifterwillen keinen Raum. Habe sich der Stifter auf die Stiftungsform der Ewigkeitsstiftung abschließend festgelegt, sei dieser Stifterwille – auch für die Erben und den Testamentsvollstrecker – bindend und zu verwirklichen. Die Stiftungsform stehe nicht zur Disposition.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.07.2018 - 12 K 499/18

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2018.