Verurteilung belegt Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Apothekers
Das VG hat die Klage des vormaligen Bottroper Apothekers abgewiesen, die gegen den von der Bezirksregierung Münster verfügten Widerruf seiner Approbation gerichtet war. Der Kläger sei aufgrund des Verhaltens, das seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig. Dem stehe nicht entgegen, dass über die vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers bestünden keine Zweifel. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung komme es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat.
Widerruf der Approbation soll Gefahren für Allgemeinheit abwehren
Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpfe vielmehr an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und diene der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.