Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Antrag des Tunesiers Sami A. auf unverzügliche Rückholung in die Bundesrepublik Deutschland am 19.12.2018 nunmehr abgelehnt (Az.: 8 L 2184/18). Es änderte damit auf Antrag der Stadt Bochum seinen gegenläufigen Beschluss vom 13.07.2018 (BeckRS 2018, 15613). Hintergrund ist eine unanfechtbare Eilentscheidung der Kammer 7a des Gerichts, die nach Vorlage einer Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin ein Abschiebungsverbot nach Tunesien verneint hatte (Entscheidung vom 21.11.2018, Az.: 7a L 1947/18.A).
Rechtswidriger Zustand dauert nicht mehr an
Der seinerzeit mit der Abschiebung geschaffene rechtswidrige Zustand, nach welchem dem Tunesier aus den Gründen des Beschlusses vom 12.07.2018 (BeckRS 2018, 15452) ohne verbindliche Zusicherung im Einzelfall die Gefahr der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, dauere nicht mehr an, heißt es in der Begründung.
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 19.12.2018 - 8 L 2184/18
Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2018.
Aus der Datenbank beck-online
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VG Gelsenkirchen, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Folgenbeseitigungsanspruch, BeckRS 2018, 15613
VG Gelsenkirchen, Migration, unmenschliche Behandlung, Terrororganisation, Gefahrenprognose, Menschenrechtslage, vorläufiger Rechtsschutz, BeckRS 2018, 15452
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