Durchsuchung einer Frau durch Polizisten kann rechtmäßig sein

Weil sie nicht als Frau erkennbar war, war es rechtmäßig, dass eine an einer Straßenblockade beteiligte Frau durch einen männlichen Polizeibeamten durchsucht wurde. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hervor. Die Frau will zwar auf ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hingewiesen haben. Ob dem so war, war aber im Nachhinein nicht mehr feststellbar.

Polizei transportierte an Straßenblockade Beteiligte ab

Die Klägerin war im Rahmen einer Protestaktion im Zufahrtsbereich zum Ruhrpark-Einkaufszentrum in Bochum am 23.12.2019 zusammen mit anderen Personen an einer Straßenblockade beteiligt. Sie saß mit weiteren Personen auf der Fahrbahn, wobei sie ebenso wie die anderen Personen mit einer Hand in einem mitgebrachten mit Beton gefüllten Speisfass steckte. Die Blockade, die ein erhebliches Verkehrschaos verursachte, wurde durch die Polizei beendet, indem die Personen zunächst an den Fahrbahnrand verbracht und später mittels eines Lkw zur Feuerwehrwache abtransportiert wurden.

Durchsuchung durch männlichen Beamten gerügt

Die Klägerin meint, die gegen sie ergriffenen Polizeimaßnahmen seien Freiheitsentziehungen ohne Rechtsgrundlage gewesen. Außerdem sei sie von einem männlichen Polizeibeamten durchsucht worden, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und nur von einer Beamtin durchsucht werden wolle. Die Polizei hält dem entgegen, dass die Beamten aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, der Stimme und des Verhaltens der Klägerin davon ausgehen mussten, dass es sich bei der Klägerin um eine männliche Person handelt.

Zugehörigkeit zu weiblichem Geschlecht nicht erkennbar

Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht konnte nach erfolgter Befragung mehrerer Polizeibeamter nicht feststellen, dass die Klägerin – die selbst zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auf von der Polizei im Verfahren vorgelegten Videoaufnahmen äußerlich als Mann zu erkennen ist – seinerzeit tatsächlich auf ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hingewiesen hat. Die Auflösung der Blockade ist nach Ansicht des Gerichts als rechtmäßiger Platzverweis zu werten, den die Polizei durch den Wegtransport der beteiligten Personen durchgesetzt hat. Eine Freiheitsentziehung durch die Polizei konnte das Gericht in den durchgeführten Maßnahmen nicht erkennen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2022.