Impf- oder Genesenennachweis erforderlich
Die "einrichtungsbezogene Impfpflicht" sah vor, dass Personen, die im Gesundheitswesen und in Pflegeeinrichtungen tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen mussten. Wurde kein Nachweis vorgelegt und bestanden keine Gründe, die im Einzelfall einer Impfung gegen das Coronavirus entgegenstanden, konnte das Gesundheitsamt die weitere Tätigkeit in der Einrichtung untersagen.
VG verweist auf BVerfG-Entscheidung
Das Gericht betonte insbesondere, dass Zweifel an der Richtigkeit der Ende April 2022 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" nicht bestünden. Die Kammer sah insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das BVerfG – wie von den Klägerinnen vorgetragen – durch das Robert Koch-Institut bei der Sachverhaltsaufklärung getäuscht worden wäre.
Regelung nicht nachträglich verfassungswidrig geworden
Auch im Nachgang zur BVerfG-Entscheidung sei die Regelung zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" bis zu ihrem Außerkrafttreten am 31.12.2022 nicht verfassungswidrig geworden. Nach Auffassung der Kammer hat sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung der Karlsruher Richter nicht derart geändert, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, im zeitlichen Verlauf nicht mehr von dessen Prognose- und Einschätzungsspielraum gedeckt gewesen wäre. Auch die Voraussetzungen für den Erlass von Betretungs- und Tätigkeitsverboten hätten im Einzelfall der jeweiligen Klägerin vorgelegen. Abschließend hätten die Gesundheitsämter auch das ihnen bei ihrer konkreten Entscheidung gegenüber der jeweiligen Klägerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.