Gerichte untersagten ursprünglich getroffene Auswahl
Das Auswahlverfahren läuft bereits seit dem 01.11.2016. Ursprünglich war ein Abteilungsleiter des nordrhein-westfälischen Justizministeriums ausgewählt worden. Sowohl das VG Gelsenkirchen (BeckRS 2018, 7246) als auch das OVG Münster (BeckRS 2018, 16536) hatten auf Antrag des Vizepräsidenten des LSG Nordrhein-Westfalen die Stellenbesetzung vorläufig untersagt, da der ausgewählte Bewerber das zwingend einzuhaltende Anforderungsprofil für die Stelle nicht erfüllt.
Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung weiterer Bewerbung fortgeführt
Nach Eingang einer weiteren Bewerbung eines Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht entschloss sich das Justizministerium, das Bewerbungsverfahren unter Einbeziehung dieser Bewerbung fortzuführen, für alle Bewerber neue Beurteilungen einzuholen und anschließend eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Zur Begründung führte das Ministerium aus, die Auswahlentscheidung sei wieder offen. In dieser Situation sei es der Auswahl des besten Bewerbers dienlich, weitere und insbesondere hochkarätige Bewerbungen zu berücksichtigen.
VG: Auswahlverfahren hätte wegen Entscheidungsreife nicht abgebrochen werden dürfen
Das VG hat dies nun vorläufig untersagt. Das Vorgehen entspreche einem Abbruch des Auswahlverfahrens. Ein Abbruch nach gerichtlicher Beanstandung der Auswahlentscheidung sei aber nur dann zulässig, wenn der Fehler in dem ursprünglichen Auswahlverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Hier sei das Auswahlverfahren nach den im Jahr 2018 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen durchgängig entscheidungsreif gewesen und der LSG-Vizepräsident unter den verbliebenen, geeigneten Bewerbern nach Maßgabe der vorliegenden Beurteilungen eindeutig der beste Bewerber.