Wie gewonnen, so zerronnen: Nach späten Zweifeln an der MPU ist der Lappen wieder weg

Nach einer vermeintlich erfolgreichen MPU meldete der Gutachter Zweifel an: Die Abstinenznachweise seien vermutlich gefälscht. Das durfte die Behörde zum Anlass nehmen, den neu erteilten Führerschein wieder zu entziehen, so das VG Gelsenkirchen.

Teilt eine anerkannte Begutachtungsstelle (§ 66 FeV) der Fahrerlaubnisbehörde nachträglich mit, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung ("MPU") wegen fehlerhafter Laborbefunde nicht aufrechterhalten werden kann, gibt das hinreichenden Anlass für eine Entziehung (Beschluss vom 08.10.2025 - 7 L 1592/25).

Im Januar 2021 wurde ein Fahrer unter Amphetamineinfluss am Steuer erwischt. Er gab daraufhin seinen Führerschein freiwillig ab und beantragte einige Monate später die Neuerteilung. Die erste MPU brachte ihm dabei keinen Erfolg, die zweite – 4 Monate später – zeigte hingegen ein positives Ergebnis. Die Begutachtungsstelle hatte vor allem eine Reihe von lückenlosen Abstinenznachweisen positiv berücksichtigt und – auch auf Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde – insgesamt eine positive Begutachtung ausgestellt.

Das Glück des Fahrers währte allerdings nicht einmal einen Monat: Nur 18 Tage nach der Neuerteilung meldete sich die Begutachtungsstelle bei der Fahrerlaubnisbehörde. Befundprüfungen hätten ergeben, dass die Laborbefunde bzw. Abstinenznachweise "so nicht bestätigt werden konnten". Die Untersuchungen standen wohl im Zusammenhang mit Strafermittlungen gegen den Fahrer und deuteten auf Fälschungen hin. Damit könne man die positive Prognose aus der MPU nicht aufrechterhalten. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog den Führerschein daraufhin wieder unter Anordnung sofortiger Vollziehung, wogegen der Betroffene klagte.

Vor dem VG Gelsenkirchen scheiterte er nun indes mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Bis zur Entscheidung über die Klage bleibt der Führerschein damit vorerst entzogen.

Fahreignung doch nicht "wiedererlangt"

Zu Recht habe die Fahrerlaubnisbehörde hier die Fahrerlaubnis nachträglich wieder entzogen, wie die 7. Kammer des VG Gelsenkirchen ausführte. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV dürfe eine Fahrerlaubnis nämlich auch dann wieder entzogen werden, wenn die mangelnde Fahreignung erst nachträglich zutage trete. Da es sich bei der Entziehung nach dem FeV um eine Spezialvorschrift handele, gehe diese der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG vor.

Die Kammer behandelte den Fall nun so, als habe der Fahrer seine wiedererlangte Fahreignung von vornherein nicht richtig nachgewiesen. Sie betonte, dass die anerkannten Begutachtungsstellen (§ 66 FeV) nicht selbst staatliche Aufgaben erfüllen, sondern die Betroffenen im Rahmen ihrer Beauftragung bei ihrem Nachweis unterstützen. Das Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde als "gültig" zu melden, sei in diesem Rahmen eine vertragliche Nebenpflicht des Gutachters gegenüber seinem Vertragspartner (dem betroffenen Fahrer). Zweifele die Stelle an dem Gutachten, sei es Sache der Fahrer, diese Nebenpflicht geltend zu machen. Gelinge das – wie hier – nicht, so könne die Fahrerlaubnisbehörde von einer Situation "wie vor Erteilung des Gutachtens" ausgehen.

Klärung ist Sache des Fahrers

So verfange es hier nicht, dass der Fahrer im Eilverfahren seine Abstinenz geltend machte. Das zurückgezogene Gutachten erschüttere dieses Vorbringen ganz erheblich – er selbst habe sich also nach den für ihn nicht nachvollziehbaren Nachweisen erkundigen müssen.

Aufgrund der staatlichen Anerkennung der Stelle sowie der besonderen Bedeutung für die Verkehrssicherheit gewichtete die Kammer ihr Vorbringen hier schwerer. Habe die Begutachtungsstelle das Gutachten einmal in Zweifel gezogen, sei es nicht mehr ihre Aufgabe, die gewichtigen Zweifel zu belegen oder gar nachzuweisen. Auch sei es nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die gemeldeten Zweifel auf Stichhaltigkeit zu überprüfen. Ohne einen anderweitigen Abstinenznachweis war dem Fahrer hier somit nicht abzuhelfen.

Die Kammer bekräftigte, dass sich die von einem Verkehrsteilnehmer ausgehende Fahreignung "jederzeit aktualisieren" könne. Den Führerscheinentzug müsse der Fahrer auch im Hinblick auf seine wohl eingeschränkte Berufstätigkeit und private Lebensführung hinnehmen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit bestünden gegenüber der Anordnung sofortiger Vollziehung im Übrigen keine Bedenken.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.10.2025 - 7 L 1592/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 8. Dezember 2025.

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