Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda nach türkischem Recht lassen für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass einem Asylbewerber bei der Rückkehr in die Türkei eine härtere als die sonst übliche Behandlung droht (sog. Politmalus). Diese Anklagen seien zuweilen über Dienstleister in Kooperation mit korrupten Staatsanwälten aus dem Ausland zu erstehen und führten in vielen Fällen nicht zu ernsthaften Konsequenzen, wie das VG Gelsenkirchen entschied (Urteil vom 13.02.2026 – 3a K 2237/21.A).
Im Mai 2020 ersuchte ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland um Asyl. Bei der Anhörung gab er an, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der prokurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, dt.: Demokratische Partei der Völker) in seinem Heimatland verfolgt zu werden. So sei er von Polizisten geschlagen, als Informant eingesetzt und mehrmals verhaftet worden, wobei die Beamten ihn auch in seiner Wohnung sowie in der Wohnung seiner Eltern aufgesucht hätten. Danach habe er sich entschieden, über einen Schlepper auszureisen. Ihm werde vorgeworfen, sogar Mitglied der als Terrororganisation eingestuften Kurdischen Arbeiterpartei PKK zu sein.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes ab und forderte ihn zur Ausreise auf. Der Mann klagte vor dem VG Gelsenkirchen, das den Bescheid nun bestätigte.
Keine Verfolgung der HDP
Die 3a. Kammer des VG nahm dem Mann seine Geschichte politischer Verfolgung in der Türkei nicht ab. Er habe sich mehrfach widersprochen und auch unwahre Angaben gemacht, wie er vor dem Bundesamt selbst eingeräumt habe. Im Übrigen sei er zu oberflächlich und pauschal geblieben, um die Kammer davon zu überzeugen, dass er tatsächlich mehrfach festgenommen und verhört worden sei. Daraus lasse sich nicht schließen, dass ihm auch bei der Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen würde.
Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit werde er jedenfalls nicht landesweit verfolgt, wie die Kammer weiter ausführte. Zwar bestehe für Kurden in der Westtürkei durchaus eine problematische Sicherheitslage, dem lasse sich allerdings auch durch einen Umzug innerhalb des Landes begegnen. Derzeit lasse sich nicht generell beantworten, welche Gefahren Personen bei einer Rückreise drohen würden, denen die Sicherheitskräfte eine Nähe zur PKK vorwerfen. Eine über eine Befragung bzw. Identifizierung hinausgehende erhebliche Misshandlung sei nicht ohne Weiteres zu befürchten. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber hätten hingegen durchaus mit asylrelevanten Übergriffen zu rechnen, wobei die Sicherheitskräfte sich durchaus nach den konkret bestehenden separatistischen Bestrebungen orientierten.
Die alleinige Mitgliedschaft in der HDP – heute HEDEP – sei für sich genommen noch kein Faktor für eine Verfolgungsgefahr. Der Partei werde zwar eine Nähe zur PKK vorgeworfen und Funktionäre der Partei seien in der Vergangenheit auch vermehrt verhaftet worden. Diese Verhaftungen seien aber nicht aus der HDP-Mitgliedschaft selbst, sondern anhand der individuellen Profile der Einzelnen erfolgt. "Normale" Mitglieder, so die Kammer, stünden nicht in besonderem Fokus. Niederschwellige Aktivitäten für die HDP – wie hier – würden daher keine Verfolgungsgefahr begründen.
Verfolgung oder "Politmalus"?
Insbesondere hatte der Mann geltend gemacht, dass in der Türkei inzwischen zwei Strafverfahren gegen ihn laufen würden. Er legte dafür Auszüge aus dem elektronischen Justizportal der Türkei (UYAP) vor, die die Kammer als echt unterstellte. Die Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung und der Propaganda für eine terroristische Organisation gingen auf regimekritische Facebook-Posts zurück, die der Türke nach seiner Ausreise nach Deutschland verfasst habe.
Die Kammer erkenne an, dass solche nach der Ausreise selbst veranlassten Gründe (sog. subjektive Nachfluchtgründe) auch eine Asylanerkennung zur Folge haben können, wenn im Einzelfall zwar keine politische Verfolgung, aber eine "härtere als sonst übliche" Behandlung drohe (sog. Politmalus), die sodann in politische Verfolgung umschlagen könne. Der Vorwurf der Terrorpropaganda sei hierbei noch von legitimen Zielen des türkischen Staates erfasst, die Präsidentenbeleidigung hingegen nicht unbedingt.
Auf Letztere stünden Strafen von bis zu vier Jahre Gefängnis, allerdings führten diese Verfahren in einer Mehrheit der Fälle nicht zu ernsthaften Konsequenzen. Seit der Amtsübernahme Erdogans im Jahr 2014 hätten von 160.000 Anklagen nur 39.000 Fälle in gerichtliche Verfahren gemündet. Das Regime setze hier auf eine "weiche Repression" mit der einschüchternden Wirkung der Strafanzeigen anstatt mit verhängten Strafen.
Scheinanklagen auf Knopfdruck
Auch zog die Kammer ein Sachverständigengutachten heran, das für ein ähnlich gelagertes Verfahren vor dem VG Düsseldorf angefertigt worden war (Urteil vom 28.10.2025 – 26 K 10453/24.A). Laut diesem gebe es diverse Dienstleister, die Asylsuchenden über soziale Netzwerke Anklageschriften aus der Türkei beschaffen könnten. Diese stünden in Kooperation mit korrupten Staatsanwälten, die derartige Schriftstücke aufsetzen und in das türkische Dokumentsystem einpflegen könnten. Diese Anklagen seien zwar juristisch "echt", ein reales Strafverfolgungsinteresse der türkischen Behörden stehe aber nicht dahinter.
Bei diesen praktisch auf Knopfdruck bestellten Scheinanklagen komme es häufig schon gar nicht zur Einleitung von Strafverfahren, da die nötigen technischen Beweismittel oft nicht mitgeliefert würden. Somit glaubte die Kammer nicht, dass die vorgelegten Anklagen gegen den Asylbewerber ein Hinweis auf seine drohende Verfolgung bzw. seinen Politmalus sein könnten. Dem Mann gelang es auch nicht, das Sachverständigengutachten zu erschüttern – die Ausführungen seien "begründet und seine Schlussfolgerungen umfassend und nachvollziehbar".
Besondere Umstände, die über eine "routinemäßige Verfolgung" der Delikte hinausgehen, erkannte die Kammer ebenso wenig. Er werde bei seiner Rückreise in die Türkei wohl vorübergehend festgenommen und verhört werden, dabei könne er aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Mit einer Untersuchungshaft müsse er allerdings wohl nicht rechnen.


