Zollbeamte hatten den Mann auf der A2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle zunächst an, das Geld habe einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro. Er habe es einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen.
Das Geld wurde beschlagnahmt, die Staatsanwaltschaft leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein. Als das eingestellt wurde, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes. Der Pole wollte sein Geld zurückhaben und klagte vor dem VG Gelsenkirchen. Vergeblich: Die Sicherstellung sei rechtmäßig, erklärte ihm das Gericht. Die Zollbehörden hätten zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen (Urteil vom 26.03.2026 – 17 K 3073/22).
VG überzeugt: Bargeld stammt aus illegalen Geschäften
Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür auch wieder verwendet werden sollte. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50-Euro-Scheine, wertete das VG als ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle habe der Mann ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen können.
Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder er noch der vorgebliche Darlehensgeber, den die Richterinnen und Richter als Zeugen vernahmen, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Polen eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Letzterer verfüge auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern.
In der mündlichen Verhandlung sei es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Polen und des vermeintlichen Darlehensgebers gekommen. Nicht erklärlich war für das VG insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Mann seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.


