Bei einer Kontrolle auf der A 3 im Sommer 2019 kontrollierten Zollbeamte einen BMW-Fahrer. Der in der Schweiz lebende Mann gab an, nicht mehr als 10.000 Euro Bargeld bei sich zu haben und sich auf dem Rückweg aus den Niederlanden nach Zürich zu befinden.
Doch in einem professionellen Versteck in der Wand der Rücksitze fanden die Fahnder 1.144.790 Euro. Das Versteck konnte mit einer Fernbedienung geöffnet werden, die der Fahrer an seinem Schlüsselbund trug. Der Mann gab an, es handele sich um Ersparnisse. Eine genaue Summe konnte er nicht nennen. Weitere Verstecke fanden sich in den Vordersitzen. Auch diese ließen sich mit einer Fernbedienung öffnen, allerdings nur, wenn zugleich Lüftung und Heckscheibenheizung eingeschaltet waren.
Außerdem stellten die Beamten Kokainanhaftungen am Bargeld sowie an Lenkrad und Schaltung fest. Im Navigationsgerät war nicht Zürich als Ziel eingestellt, sondern die Route Zürich-Arnhein-Dongen-Amersfort-Mailand. Mit dem BMW waren im letzten halben Jahr circa 72.000 km gefahren worden. Genug für die Zollbeamten, um das Kfz sicherzustellen.
Sicherstellung von Kurierfahrzeugen rechtmäßig
Das VG Gelsenkirchen bestätigte die Sicherstellung als rechtmäßig und lehnte eine Herausgabe des BMW an den Fahrer ab (Urteil vom 14.05.2025 – 17 K 2963/20). Von dem Fahrzeug gehe – was auch die Zollbeamten festgestellt hätten – eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung aus. Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt und das Fahrzeug für dessen Transport genutzt wurde: Der Fahrer habe die Herkunft des Geldes nicht plausibel erklären können und falsche Angaben zu seiner Route gemacht. Die Kokainanhaftungen am Bargeld würden nicht die weiteren Kokainanhaftungen im Fahrzeug erklären. Zu erwarten sei, dass der BMW, würde er zurückgegeben, erneut für Kurierfahrten von Drogengeld oder Drogen genutzt werde.
Die Herausgabe des Fahrzeugs nach Ausbau der Sitze, wie vom Fahrer verlangt, komme nicht in Betracht. Der aufwändige Umbau des Wagens sei nicht die Aufgabe des Zolls. Auch eine Herausgabe mit der Pflicht zum Umbau sei nicht möglich. Die Rechtsordnung müsse nicht die Unsicherheit hinnehmen, ob der in der Schweiz wohnhafte Mann der Pflicht auch nachkommt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.