Die Stadt Herne muss nicht gegen Halloween-Dekorationen in der denkmalgeschützten Teutoburgia-Siedlung einschreiten. Das VG Gelsenkirchen hat den Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, der die Entfernung der Dekorationen verlangt hatte (Beschluss vom 29.10.2025 – 16 L 2124/25).
Der Antragsteller, der nicht in der Siedlung wohnt und dort auch kein Eigentum besitzt, hatte geltend gemacht, die aufwendige Halloween-Dekoration – darunter Gruselfiguren und Spinnennetze an Hausfassaden – beeinträchtige das historische Erscheinungsbild der ehemaligen Bergarbeitersiedlung. Zudem führe der Besucherandrang zu Lärm, Falschparkern und blockierten Rettungswegen.
Das Gericht sah keine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Stadt. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Der Denkmalschutz diene dem öffentlichen Interesse und begründe keine subjektiven Rechte für Personen ohne räumlichen Bezug zum geschützten Objekt. Auch eine Verletzung anderer Rechte sei nicht ersichtlich.
Unabhängig davon beeinträchtige die zeitlich begrenzte Dekoration den Denkmalwert nicht. Die Stadt Herne hatte auf die Beschwerden mit verkehrslenkenden Maßnahmen reagiert, sah aber keinen Anlass für weitergehende Schritte. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim OVG Münster einlegen.


