Nach § 45 Abs. 1 b) Nr. 2 StVO kann für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ein "Behindertenparkplatz" ausgewiesen werden. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen ("Mit Ausweis Nr….") erfolgen. Voraussetzung ist, dass es in dem Bereich nicht genug öffentliche Parkplätze gibt und die betroffene Person auch über keine private Abstellmöglichkeit verfügt, beispielsweise eine Garage.
Knackpunkt war vorliegend, dass der 77-Jährige sehr wohl über eine Garage verfügte. Allerdings befand sich diese im Keller seines Hauses und war daher für ihn nicht erreichbar. Aufgrund seiner Gehbehinderung konnte der Senior weder die hinabführende steile Treppe bewältigen noch die Zufahrtsrampe zur Garage. Die Stadt hatte aber eine andere Idee: Er solle sein Fahrzeug einfach parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abstellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.
Kein Parken im Parkverbot
Diesem Vorschlag der Stadt erteilte das VG eine Absage (Urteil vom 05.11.2024 – 14 K 1401/24). Es bezweifelte schon, dass der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde. Unabhängig davon dürfe aber auch der 77-Jährige nicht vor seiner Einfahrt parken: Denn für die Zufahrt sei der Bordstein abgesenkt, weswegen dort ein generelles Parkverbot gelte, das auch den Inhaber der Garage erfasse. Dieses diene nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können.
Der schwerbehinderte Mann müsse sich daher nicht von der Stadt darauf verweisen lassen, dass sie die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolge. Ihm stehe aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf die Ausschilderung eines "rechtssicheren" Sonderparkplatzes zu.