VG Freiburg: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss wegen Bettensteuer Auskunft über Vermieter erteilen

Zwecks der Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungsteuer darf die Stadt Freiburg von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 05.04.2017 entschieden (Az.: 4 K 3505/16, nicht rechtskräftig).

Online-Buchungs-Portal hält Auskunftsverpflichtung für unverhältnismäßig

Das Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungsteuersatzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Herbergsbetreibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Herbergsbetreiber – ausgenommen Hotelbetreiber – zu erteilen, die über das Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten. Dagegen hatte das Portal unter anderem mit der Begründung geklagt, eine solche generelle Auskunftsverpflichtung verstoße gegen den Datenschutz und sei unverhältnismäßig, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.

Sammel-Auskunftsersuchen rechtens

Das VG Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Auskunftsersuchen lasse sich auf die Abgabenordnung stützen. Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst seien, was die Annahme rechtfertige, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig seien. Weil nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht würden, die gerade keinen Rückschluss auf den Herbergsbetreiber zuließen, hänge es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Herbergsbetreiber rückschließen könne.

Einzelanfragen für Stadt nicht praktikabel

Es sei auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden könne. Ungeachtet dessen, ob eine E-Mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stelle dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar.

Kein Verstoß gegen Datenschutz

Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr handele es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe. Die gesetzliche öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht lasse sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Die steuerliche Belastungsgleichheit sei ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steueransprüchen sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.

Berufung möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das VG hat die Berufung zugelassen.

VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 3505/16

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2017.