Gastronomie in Seniorenzentrum bleibt auch für Geimpfte geschlossen

Ein Seniorenzentrum darf auch für seine geimpften Bewohner sowie solche mit überstandener Corona-Infektion den gastronomischen Betrieb in einem Gemeinschaftsraum nicht wieder öffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. Der begehrten Ausnahmegenehmigung stehe entgegen, dass derzeit noch unklar sei, ob eine Übertragung auf und durch geimpfte Personen oder solche, die die Infektion überstanden haben, nicht mehr möglich ist.

Betreiber des Seniorenzentrums begehrt Ausnahmen von Corona-Regelungen

Das Seniorenzentrum mit Pflegeheim sowie betreutem Wohnen betrieb in einem Gemeinschaftsraum bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie für Bewohner sowie allgemeines Publikum eine Gastronomie. Dieses Angebot wollte es nun zumindest für diejenigen Bewohner des betreuten Wohnens wieder öffnen, die entweder geimpft sind oder bereits eine Corona-Infektion überstanden haben. In der Gastronomie sollten dabei ausschließlich Mitarbeitende eingesetzt werden, die ebenfalls entweder geimpft sind oder eine Infektion überstanden haben. Hierzu beantragte der Betreiber des Seniorenzentrums bei der zuständigen Behörde vor circa drei Wochen eine Ausnahme von verschiedenen Regelungen der Corona-Verordnung, unter anderem dem Veranstaltungsverbot, den Kontaktbeschränkungen, der Betriebsuntersagung für das Gastgewerbe und der Maskenpflicht.

VG lehnt Eilantrag ab: Infektion über bereits Geimpfte nicht auszuschließen

Den nach der behördlichen Ablehnung gestellten Eilantrag hat das VG Freiburg nun ebenfalls abgelehnt. Nach der Corona-Verordnung der Landesregierung könnten zwar aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von ihren Vorgaben zugelassen werden. Diese Voraussetzungen seien für die vorgesehene Gastronomie im Seniorenzentrum jedoch nicht erfüllt. Anders als der Betreiber meine, seien die in der Corona-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Seniorenzentrum nicht schon deshalb ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen, weil von dem Coronavirus für die dortigen Bewohner keine Gefahr mehr ausginge. Denn sowohl die Bewohner als auch die Mitarbeitenden hätten weiterhin Kontakte zu Personen, die noch nicht geimpft seien und für die eine Infektion eine Gesundheitsgefahr darstelle. Es sei derzeit nicht wissenschaftlich bewiesen, dass eine Übertragung auf und durch geimpfte Personen oder solche, die die Infektion überstanden haben, nicht mehr möglich sei.

Zusammenhalt auch anders erreichbar

Der Seniorenzentrumsbetreiber könne sich auch nicht mit Erfolg auf seine Berufsfreiheit berufen, im Rahmen derer er den Senioren durch das gastronomische Angebot die Lebensführung erleichtern und Gemeinsamkeit ermöglichen wolle. Zum einen würden die Bewohner weiterhin mit Essen versorgt, das nunmehr nicht im Gemeinschaftsraum eingenommen, sondern in die Apartments geliefert werde. Zum anderen handele es sich bei dem gemeinsamen Essen nicht um die einzige Möglichkeit, Zusammenhalt und Kommunikation unter den Bewohnern zu fördern.

Sonderregelung für typischen Fall liefe Willen des Verordnungsgebers zuwider

Im Übrigen dürften Wohneinrichtungen für Senioren mittlerweile verbreitet "durchgeimpft" sein, so dass das Interesse, dort wieder ein gastronomisches Angebot zur Verfügung zu stellen, in einer Vielzahl von Einrichtungen bestehen werde. Nachdem die Verordnung insoweit bisher dennoch keine Sonderregelung vorsehe, unterliefe die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis für einen dieser gerade typischen Fälle den Willen der verordnungsgebenden Landesregierung.

Beschwerde des Antragstellers möglich

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

VG Freiburg, Beschluss vom 03.03.2021 - 8 K 435/21

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2021.