VG Freiburg bestätigt Untersagung von Corona-"Spaziergängen"

Die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg über die Untersagung von sogenannten "Montagsspaziergängen" ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied heute das Verwaltungsgericht Freiburg und lehnte drei Eilanträge von Freiburger Bürgern ab. Die Nichtanmeldung der "Spaziergänge" verfolge offensichtlich den Zweck, vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung von Auflagen hinwirkten.

Behörde verbietet unangemeldete Spaziergänge

Die Stadt Freiburg hatte mit der genannten Allgemeinverfügung vom 07.01.2022 "alle mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen in der Stadt Freiburg (Breisgau) unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend" untersagt. Zudem wurde diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbarer Zwang angedroht. Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch eingelegt und am 19. bzw. 20.01.2022 Eilanträge gestellt. 

Gericht verweist auf wirkungslos gebliebene Weisungen

Das Gericht lehnte diese jetzt ab. Bei den von der Stadt Freiburg untersagten "Montagsspaziergängen" und sonstigen Spaziergängen handele es sich um Versammlungen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 GG, weshalb aufgrund des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ein präventives Versammlungsverbot nur im Fall einer erheblichen und unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da von diesen Versammlungen erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen. Aus dem Verlauf unangemeldeter Versammlungen in Freiburg am 27.12.2021 und am 03.01.2022 mit bis zu 300 Personen, zu denen auf einer Internetseite öffentlich eingeladen worden war, ergäben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es auch künftig zu einer schwerwiegenden Infektionsgefahr durch Nichttragen von Masken und durch Nichteinhalten von Abständen zu anderen Versammlungsteilnehmern, zu Polizeivollzugsbediensteten und zu Passanten kommen werde. Bei diesen Versammlungen hätten Teilnehmer zudem wiederholt mündlich ausgesprochene Weisungen insbesondere zum Einhalten der Masken- und Abstandspflicht nicht beachtet und es sei zum Durchbrechen einer Polizeisperre gekommen.

Deutlicher Unterschied zu Großdemonstrationen

Dem Argument der Antragsteller, die Teilnehmer bei den Großdemonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen hätten die einschlägigen Auflagen ganz überwiegend beachtet und an den "Montagsspaziergängen" nähmen dieselben Personen teil, folgt das VG nicht. Denn die Nichtanmeldung der "Montagsspaziergänge" verfolge offensichtlich den Zweck, vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen, welche auf die Einhaltung von Auflagen hinwirkten. Gerade die "Montagsspaziergänge" am 27.12.2021 und - noch schwerwiegender - am 03.01.2022 hätten gezeigt, dass das Verhalten der dort auftretenden Teilnehmer sich von dem der Teilnehmer an den Großdemonstrationen deutlich unterscheide.

Erhebliche Gesundheitsgefahren durch Omikron

Ferner stellt das Gericht fest, dass auch wenn an den - bereits verbotenen - "Montagsspaziergängen" am 10.01.2022 und 17.01.2022 deutlich weniger Personen teilgenommen hätten, die Gefahr weiterer erheblicher Gesundheitsgefahren nicht entfallen sei. Es spreche nämlich mehr dafür, dass sich - im Fall der Außervollzugsetzung des Verbots - die Geschehnisse vom 03.01.2022 wiederholten. Angesichts der aktuell besonders stark wachsenden Zahl der Infektionszahlen mit der sogenannten Omikron-Variante, deren Auswirkungen jedenfalls für alte und krankheitsbedingt vulnerable Menschen nach wie vor lebensbedrohlich erschienen, gingen von Verstößen gegen die Masken- und Abstandspflicht erhebliche Gesundheitsgefahren aus. Mit Blick auf die stark steigenden Infektionszahlen müsse befürchtet werden, dass die Zahl der eine Intensivbehandlung erfordernden Fälle sowie auch die absolute Zahl der Hospitalisierungsfälle wieder zunimmt. Hinzu komme, dass bei sehr hohen Ansteckungszahlen auch verstärkt die in Krankenhäusern arbeitenden Menschen betroffen sein könnten, was nicht nur zu einer erneuten Infektionsgefahr für Patienten, sondern auch zu personellen Ausfällen in großer Zahl führen könne.

VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022 - 4 K 158/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2022.