Minderjähriger Flüchtling will Eltern aus Griechenland nach Deutschland holen
Die Antragstellerin ist minderjährig und beantragte im Dezember 2015 im Bundesgebiet Asyl. Mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiären Schutz. Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte, die in Griechenland "gestrandeten“ Eltern und zwei Geschwister mit ihr zusammenzuführen. Nachdem keine Überstellung der Familienangehörigen erfolgt war, hat die Antragstellerin im Dezember 2017 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt. Zur Begründung trug sie vor, ihre Eltern und Geschwister seien am 06.03.2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden. Sie hätten ebenfalls beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das BAMF mit Schreiben vom 06.07.2017 entsprochen.
Rechtswidrige Absprache vermutet
Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb innerhalb der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist bis zum 05.01.2018 erfolgen müssen, argumentiert die Antragstellerin. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf etwa 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Bundesrepublik bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden.
VG entspricht Eilantrag
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Zunächst stellte es klar, dass das BAMF das Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten habe, so dass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin beim BAMF beantragt habe, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden. Nachdem auch ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, habe das BAMF ihrer Übernahme zugestimmt. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts seien die Bundesrepublik bzw. das BAMF für deren Asylanträge zuständig geworden, so das VG weiter.
Umgehende Überstellung gefordert
Der Antragstellerin stehe daher nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist für die Überstellung ein Anspruch auf alsbaldige Abgabe einer Erklärung des BAMF gegenüber der zuständigen griechischen Behörde zu, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland nunmehr umgehend erfolgen solle, heißt es im Beschluss weiter. Die Vorschriften in der Dublin-III-Verordnung über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren dienten offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen.
Sechs-Monatsfrist nicht eingehalten
Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland sei offensichtlich, so die Freibruger Richter, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist erfolge. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, sei nichts ersichtlich. Das BAMF habe hierzu auch nichts vorgetragen, so das Gericht abschließend.