Bestimmte Hunde, die aufgrund ihrer Rasse als Kampfhunde eingeordnet werden, müssen zunächst einmal mit der Vermutung leben, dass sie für den Menschen gefährlich sind. Das hat je nach Bundesland verschiedene Konsequenzen, etwa die Notwendigkeit, dem Tier in der Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen, sowie das Erfordernis einer besonderen Erlaubnis, solche Hunde halten zu dürfen. Eine sogenannte Verhaltensprüfung bietet hier aber einen Ausweg: Beweist sich der Hund dabei als harmlos, ist die gesetzliche Vermutung widerlegt. Wenn jedoch der Hund danach wieder aggressiv wird, kann es schnell aus sein mit der Erleichterung – so auch in einem Fall, der das VG Freiburg kürzlich beschäftigte. Ein American Bully durfte nach einem Angriff auf eine Spaziergängerin daher auch nachträglich als Kampfhund eingestuft werden, entschied das Gericht (Beschluss vom 11.07.2025 – 4 K 3000/25).
Nachdem der American Bully bereits früher auf einen anderen Hund losgegangen war und diesen erheblich verletzt hatte, bestand er etwa acht Monate später seine Verhaltensprüfung nach der baden-württembergischen Kampfhundeverordnung. Diese sieht vor, dass die Eigenschaft sogenannter Listenhunde als gesteigert aggressiv und gefährlich vermutet wird, solange sie nicht durch die Prüfung widerlegt wird. Da der Hund nur "knapp" bestanden hatte, ordnete die zuständige Behörde an, dass er fortan dennoch nur außerhalb befriedeter Besitztümer sowie mit einer stärkeren Leine und Maulkorb ausgeführt werden dürfe. Die Behörde nahm diese Anordnungen gänzlich wieder zurück, nachdem die Halterin per Widerspruch geltend gemacht hatte, dass es für die Leinenpflicht ihres Hundes keinen Verwaltungsakt brauche – die Pflicht stehe bereits in der Kampfhundeverordnung.
Schwerer Angriff nach bestandener Verhaltensprüfung
Etwa zwei Jahre später kam es dann jedoch zu einem weiteren, schwerwiegenderen Vorfall. Der Bully riss sich bei einem Spaziergang los und sprang eine nur 2,50 Meter entfernte Passantin an, die er an Kopf und Schläfe biss und kratzte. Sie erlitt dabei mehrere stark blutende Risswunden und Hämatome. Die Halterin vereinbarte daraufhin mit ihrer Gemeinde, dass der Hund nun tatsächlich nur noch mit Maulkorb auszuführen sei und sich außerdem einer weiteren Verhaltensprüfung unterziehen solle. Diese Vereinbarung sollte – wie auch von der Halterin unterschrieben – bis zur abschließenden Entscheidung über die Kampfhundeeigenschaft ihres Bullys gelten.
Diese Entscheidung kam sodann früher als gedacht, als die neue Gemeinde, in die die Halterin zwischenzeitlich umgezogen war, per Bescheid die Kampfhundeeigenschaft feststellte. Überdies ordnete die Gemeinde an, dass die Frau den Hund binnen weniger Wochen an ein Tierheim abgeben sollte, da sie keine Erlaubnis zum Halten von Kampfhunden hatte. Andernfalls werde das Tier beschlagnahmt. Aufgrund der besonderen Gefahr für die Öffentlichkeit sei die Anordnung sofort vollziehbar. Dagegen wehrte sich die Halterin im Eilverfahren, scheiterte nun jedoch vor dem VG Freiburg.
Wer zweimal reißt, dem glaubt man nicht
Das VG stellte voran, dass der American Bully zwar nicht ausdrücklich in der Liste der Kampfhunde aufgeführt sei, die genetischen Merkmale seiner Vorfahren aber noch so stark in Erscheinung träten, um im Sinne der baden-württembergischen Kampfhundeverordnung als Kreuzung zu gelten. Dafür sei nicht erforderlich, dass die Elternteile ihrerseits reinrassige Listenhunde – also vor allem American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder Pit Bull Terrier – gewesen seien.
Der Hund habe nach dem ersten Vorfall zwar erfolgreich eine Verhaltensprüfung abgelegt – das wirke aber aufgrund des zweiten Vorfalls mit der Spaziergängerin nicht mehr fort. Die Verhaltensprüfungen seien nur Momentaufnahmen, die auch nur über den konkreten Zeitpunkt der Prüfung eine Aussage treffen könnten. Wenn sich die Gefährlichkeit indes konkret zeige – so wie hier ab dem zweiten Vorfall – erübrige sich eine dahingehende Prüfung. Das Gericht bewertete den Hund aufgrund des neuerlichen Vorfalls und der schweren Verletzungen als gesteigert aggressiv und gesteigert gefährlich im Sinne der einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
Bully darf sich nicht nochmal beweisen
Die Halterin hätte anhand des Bescheides ihrer vorherigen Gemeinde auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Hund eine zweite Verhaltensprüfung ablegen dürfe. Die frühere Vereinbarung sei ohnehin nur bis zur abschließenden Entscheidung über den Hund befristet gewesen – und eben jene Entscheidung sei nun durch die neue Gemeinde ergangen. Es könne daher dahinstehen, ob die Abrede auch die neue Gemeinde gebunden hätte.
Die sofortige Vollziehung sei außerdem nicht zu beanstanden. Die Öffentlichkeit habe ein gesteigertes Interesse an der Feststellung der Kampfhundeeigenschaft, da hier Leben und Gesundheit der Allgemeinheit sowie das Eigentum anderer Hundehalter betroffen seien.