Die Stadt Freiburg hatte den Eigentümer einer vermieteten Wohnung im Jahr 2022 aufgefordert, die Abfallgebühren für 2018 zu zahlen. Die Gebühren hatte sie im Jahr 2018 gegenüber dem Mieter festgesetzt. Dieser zahlte jedoch auch nach zwei Mahnungen nicht.
Auch der Vermieter wandte sich gegen die Zahlung, war hiermit aber nicht erfolgreich. Das VG verweist auf die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Freiburg. Danach schulde neben dem Mieter auch der Vermieter die Abfallgebühren. Beide hafteten als Gesamtschuldner. Bis die Gebühr vollständig erbracht sei, könne jeder in Anspruch genommen werden (Urteil vom 11.07.2024 – 4 K 1957/23, nicht rechtskräftig).
Zwar bestimme die Satzung gleichzeitig, der tatsächliche Wohnungsnutzer solle vorrangig herangezogen werden. Dem habe die Stadt aber entsprochen, indem sie den Gebührenbescheid zunächst gegenüber dem Mieter erlassen und ihn zwei weitere Male zur Zahlung aufgefordert habe. Ein Vollstreckungsverfahren gegen den Mieter müsse sie nicht einleiten. Die in der Satzung vorgesehene Mehrzahl von Schuldnern diene gerade dem Ziel, den Verwaltungsaufwand und das städtische Kostenrisiko im Massengeschäft der Abfallgebühren möglichst gering zu halten.
Nach der vorrangigen Aufforderung und Mahnung des Mieters könne sich die Stadt aussuchen, von welchem der in ihrer Abfallwirtschaftssatzung vorgesehenen Gebührenschuldner sie die Zahlung fordere. Hierbei habe sie ein weites Ermessen. Sie dürfe ihre Auswahl lediglich nicht willkürlich oder offenbar unbillig treffen. Alle Gebührenschuldner nach der städtischen Satzung müssten sich darauf einstellen, bis zur Verjährung des Gebührenanspruchs herangezogen werden zu können. Es stehe Vermietern frei, die Abfallgebühren selbst zu bezahlen und bei ihren Mietern über die Mietnebenkosten geltend zu machen. Sie könnten die Stadt darum bitten, sie vorrangig heranzuziehen. Die Stadt müsse sie dann regelmäßig zuerst zur Zahlung auffordern.
Der Vermieter kann beantragen, dass die Berufung gegen das Urteil des VG zugelassen wird.