Vermieter darf auf Gas basierende Warmwasserversorgung nicht einstellen

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main darf ein Vermieter nicht willkürlich die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einstellen. Der Eilantrag des Hausmiteigentümers gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt bleibt damit erfolglos. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen, betonte das VG am Freitag.

Handeln mit Ukrainekonflikt begründet

Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30.06.2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unterbrochen. Er begründete dies mit durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässen und Preissteigerungen für Gas. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Warmwasser für Körperhygiene

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie unter anderem aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.

Willkürlich einen absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt

Mit seinem Beschluss folgte das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.08.2022 - 8 L 1907/22.F

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2022.