Antragstellerin moniert Ungleichbehandlung
Nach der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes ist der Betrieb einer Prostitutionsstätte unter anderem davon abhängig, dass Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis darüber zu führen haben, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Über diese Vorgabe hinausgehend hat die örtliche Gesundheitsbehörde durch Allgemeinverfügung angeordnet, dass nicht jeder Negativnachweis genügt, sondern – abgesehen von Impf- und Genesenennachweisen – der Nachweis nur durch einen PCR-Test zu führen ist. Sie stützt sich dabei auf die steigenden Inzidenzzahlen sowie auf die Vorgaben des Präventions- und Eskalationskonzepts SARS-CoV-2 des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt und ungleich behandelt.
Abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht jetzt angeführt, dass die klare Vorgabe der Coronavirus-Schutzverordnung eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen enthält, die gerade nicht unter dem Vorbehalt weitergehender Maßnahmen steht. Die örtliche Gesundheitsbehörde könne sich nicht darauf stützen, dass in § 27 Abs. 2 CoSchuV vorgesehen ist, dass unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzepts SARS-CoV-2 "auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen" angeordnet werden könnten.
Verordnung kann nicht unter Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift gestellt werden
Eine Rechtsverordnung wie die Coronavirus-Schutzverordnung könne nicht unter den Vorbehalt einer Verwaltungsvorschrift wie des Präventions- und Eskalationskonzepts SARS-CoV-2 gestellt werden. Sonst würde eine (schon nur von einem Gesetz abgeleitete) legislative Ermächtigung unter einen exekutiven Vorbehalt gestellt. Das sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Der Erlass der Rechtsverordnung habe den Erlass der Allgemeinverfügung gesperrt. Alles Weitere bleibe dem Abstand- und Hygienekonzept des Prostitutionsstättenbetreibers vorbehalten.