Quarantäne für Portugal-Touristin wegen Ungleichbehandlung gekippt

Die 14-tägige Quarantäne für eine Portugal-Reisende, die kurz vor der Lockerung der coronabedingten Einreiseregeln nach Deutschland zurückgekehrt war, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main unrechtmäßig. Warum sie anders als eine nur vier Tage später zurückgekehrte Person in Quarantäne müsse, sei nicht nachvollziehbar. Eine höhere "Gefährlichkeit" sei nicht erkennbar.

Portugal war nur sehr kurz als Virus-Variantengebiet ausgewiesen

Die vollständig geimpfte Frau war am 26.06.2021 auf die portugiesische Insel Madeira geflogen. Die Bundesregierung hatte Portugal am 29.06.2021 zum Corona-Virusvariantengebiet erklärt, für das besonders strenge Einreiseregeln gelten, hob die Einstufung am 07.07.2021 aber bereits wieder auf. Als die Frau am 03.07.2021 mit einem negativen PCR-Test zurückkehrte, teilte ihr das Gesundheitsamt Frankfurt am Main mit, sie müsse sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Diese könne auch nicht verkürzt werden. Gegen diese Entscheidung zog sie vor Gericht. 

VG moniert Ungleichbehandlung

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen und die Quarantäneanordnung aufgehoben. Es führte aus, dass grundsätzlich zwar keine rechtlichen Bedenken an einer durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virus-Variantengebiete bestünden. Jedoch habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufhebung der Quarantäne aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn sie würde gegenüber Reiserückkehrern nach dem 07.07.2021 – dem Zeitpunkt, in dem Deutschland Portugal zum Hochinzidenzgebiet rückstufte - ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt. Der Gesetzgeber müsse bei jeglichen Differenzierungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung diese durch nachvollziehbare Sachgründe rechtfertigen. 

Keine Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

Das sei hier nicht geschehen. Die vollständig geimpfte und darüber hinaus negativ getestete Antragstellerin hätte die Quarantäne in Gänze vermeiden können, wenn sie vier Tage später, also unmittelbar nach Rückstufung Portugals zum Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik zurückgekehrt wäre. Warum eine solche Person im Sinne des Infektionsschutzgesetzes als "gefährlicher" einzustufen sei als eine Person, die zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar nach Rückstufung des Gebiets zurückgekehrt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ein solcher Grund sei auch der Begründung zur Coronavirus-Einreiseverordnung nicht zu entnehmen. Diese äußere sich zu der Verfahrensweise gegenüber (noch) in Quarantäne befindlichen Reiserückkehrern im Falle der Rückstufung eines Gebiets nicht. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2021 - 5 L 1908/21.F

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2021 (ergänzt durch Material der dpa).