Qua­ran­tä­ne für Por­tu­gal-Tou­ris­tin wegen Un­gleich­be­hand­lung ge­kippt

Die 14-tä­gi­ge Qua­ran­tä­ne für eine Por­tu­gal-Rei­sen­de, die kurz vor der Lo­cke­rung der co­ro­na­be­ding­ten Ein­rei­se­re­geln nach Deutsch­land zu­rück­ge­kehrt war, ist nach Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts Frank­furt am Main un­recht­mä­ßig. Warum sie an­ders als eine nur vier Tage spä­ter zu­rück­ge­kehr­te Per­son in Qua­ran­tä­ne müsse, sei nicht nach­voll­zieh­bar. Eine hö­he­re "Ge­fähr­lich­keit" sei nicht er­kenn­bar.

Por­tu­gal war nur sehr kurz als Virus-Va­ri­an­ten­ge­biet aus­ge­wie­sen

Die voll­stän­dig ge­impf­te Frau war am 26.06.2021 auf die por­tu­gie­si­sche Insel Ma­dei­ra ge­flo­gen. Die Bun­des­re­gie­rung hatte Por­tu­gal am 29.06.2021 zum Co­ro­na-Vi­rus­va­ri­an­ten­ge­biet er­klärt, für das be­son­ders stren­ge Ein­rei­se­re­geln gel­ten, hob die Ein­stu­fung am 07.07.2021 aber be­reits wie­der auf. Als die Frau am 03.07.2021 mit einem ne­ga­ti­ven PCR-Test zu­rück­kehr­te, teil­te ihr das Ge­sund­heits­amt Frank­furt am Main mit, sie müsse sich für 14 Tage in häus­li­che Qua­ran­tä­ne be­ge­ben. Diese könne auch nicht ver­kürzt wer­den. Gegen diese Ent­schei­dung zog sie vor Ge­richt. 

VG mo­niert Un­gleich­be­hand­lung

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat dem An­trag ent­spro­chen und die Qua­ran­tä­ne­an­ord­nung auf­ge­ho­ben. Es führ­te aus, dass grund­sätz­lich zwar keine recht­li­chen Be­den­ken an einer durch den Ver­ord­nungs­ge­ber vor­ge­nom­me­nen Dif­fe­ren­zie­rung in Ri­si­ko­ge­bie­te, Hoch­in­zi­denz­ge­bie­te und Virus-Va­ri­an­ten­ge­bie­te be­stün­den. Je­doch habe die An­trag­stel­le­rin einen An­spruch auf Auf­he­bung der Qua­ran­tä­ne aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG fol­gen­den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Denn sie würde ge­gen­über Rei­se­rück­keh­rern nach dem 07.07.2021 – dem Zeit­punkt, in dem Deutsch­land Por­tu­gal zum Hoch­in­zi­denz­ge­biet rück­stuf­te - ohne nach­voll­zieh­ba­ren Grund un­gleich be­han­delt. Der Ge­setz­ge­ber müsse bei jeg­li­chen Dif­fe­ren­zie­run­gen unter dem Ge­sichts­punkt der Gleich­be­hand­lung diese durch nach­voll­zieh­ba­re Sach­grün­de recht­fer­ti­gen. 

Keine Recht­fer­ti­gung für Un­gleich­be­hand­lung

Das sei hier nicht ge­sche­hen. Die voll­stän­dig ge­impf­te und dar­über hin­aus ne­ga­tiv ge­tes­te­te An­trag­stel­le­rin hätte die Qua­ran­tä­ne in Gänze ver­mei­den kön­nen, wenn sie vier Tage spä­ter, also un­mit­tel­bar nach Rück­stu­fung Por­tu­gals zum Hoch­in­zi­denz­ge­biet in die Bun­des­re­pu­blik zu­rück­ge­kehrt wäre. Warum eine sol­che Per­son im Sinne des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes als "ge­fähr­li­cher" ein­zu­stu­fen sei als eine Per­son, die zu einem spä­te­ren Zeit­punkt un­mit­tel­bar nach Rück­stu­fung des Ge­biets zu­rück­ge­kehrt sei, könne nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Ein sol­cher Grund sei auch der Be­grün­dung zur Co­ro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung nicht zu ent­neh­men. Diese äu­ße­re sich zu der Ver­fah­rens­wei­se ge­gen­über (noch) in Qua­ran­tä­ne be­find­li­chen Rei­se­rück­keh­rern im Falle der Rück­stu­fung eines Ge­biets nicht. Gegen den Be­schluss kann in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Zu­stel­lung Be­schwer­de beim Hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Kas­sel ein­ge­legt wer­den.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.07.2021 - 5 L 1908/21.F

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2021 (ergänzt durch Material der dpa).

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