Stadt verlangt Quarantäne und verneint Rechtsschutzbedürfnis
Die Antragsteller reisten am 16.04.2021 aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) kommend auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main ein. Ausweislich der vorgelegten Impfpässe sind die Antragsteller zweimal gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft. Seit dem Tag der letzten Impfung sind bereits zwei Wochen vergangen. Sie wenden sich mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen die infektionsschutzrechtliche Anordnung ihrer Absonderung in häusliche Quarantäne. Nach der Corona-Einreiseverordnung sind Personen, die aus dem Ausland nach Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet für einen Zeitraum von vierzehn Tagen oder im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
VG: Quarantäneanordnung für Geimpfte bei Rückkehr aus Risikogebieten verfassungswidrig
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Antragsteller in ihren Personen nicht unter Befreiungstatbestände der Corona-Quarantäneverordnung fielen. Die in Bezug genommene Coronavirus-Einreiseverordnung in der gültigen Fassung differenziere zwischen "Hochinzidenzgebieten", "Virusvarianten-Gebieten" und "Risikogebieten". Die Vereinigten Arabischen Emirate zählten seit dem 18.04.2021 nur noch zu den sogenannten "Risikogebieten". Hiervon ausgehend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Quarantäneanordnung von Ein- und Rückreisenden aus Risikogebieten, jedenfalls soweit es sich nicht um Virusvariantengebiete handelt, voraussichtlich verfassungswidrig sei, soweit die Personen mit einem derzeit zugelassenen Covid-19-mRNA-Impfstoff (Impfstoff von BioNTech/Pfizer sowie Covid-19 Vaccine Moderna) oder mit dem vektorbasierten Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca zweimal geimpft worden und soweit seit der Gabe der zweiten Impfdosis vierzehn Tage vergangen seien.
Verweis auf das RKI
Zur Begründung hat das Gericht auf die Ausführungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu den Wirkungen einer abgeschlossenen Impfung, Stand 09.04.2021, verwiesen. Danach werde bei einer vollständigen Impfung in der Summe das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Aus Public-Health-Sicht erscheine das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung in dem Maße reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten. Da die Antragsteller zu dieser Personengruppe gehörten, wurde die Quarantänepflicht verneint. Das Gericht entschied nicht über die 14-tägige Quarantäne nach der Rückkehr aus einem "Virusvarianten-Gebiet".