Frankfurt: Corona-Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen fehlerhaft

Die Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen in der Corona-Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main ist aus formellen Gründen fehlerhaft, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Es würden zwei Vergleichsgruppen gebildet, die aber nicht ausreichend vergleichbar seien. Das Gericht betont aber, dass die Entscheidung nur für den Antragsteller wirkt.

Sachverhalt 

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 geregelt: "Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt." Der Antragsteller im Eilrechtsschutzverfahren wendet sich gegen diese Regelung. Sie sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu "Feiern" in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten.

Regelung ist nicht nachvollziehbar

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Die allein angegriffene Nr. 9 der Allgemeinverfügung verfolge zwar ein legitimes Ziel. Allerdings sei die Bestimmung in sich nicht schlüssig. Gebildet würden zwei Vergleichsgruppen – zum einen "mehr als zehn Personen" und zum anderen "Personen aus mehr als zwei Haushalten". Diese hätten aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontaktmöglichkeiten. Bei "Personen aus mehr als zwei Haushalten" könnten mehr als zehn Personen zusammenkommen. Weiter sei die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß "Feiern" erfasse, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte. Die Kammer betont, dass die aufschiebende Wirkung allein nur den Antragsteller persönlich trifft und nicht etwa sämtliche Bürgerinnen und Bürger des Stadtgebietes.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.10.2020 - 5 L 2765/20.F

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2020.