Frank­furt: Co­ro­na-Be­gren­zung der An­zahl von Gäs­ten in Pri­vat­woh­nun­gen feh­ler­haft

Die Be­gren­zung der An­zahl von Gäs­ten in Pri­vat­woh­nun­gen in der Co­ro­na-All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Frank­furt am Main ist aus for­mel­len Grün­den feh­ler­haft, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt am Main. Es wür­den zwei Ver­gleichs­grup­pen ge­bil­det, die aber nicht aus­rei­chend ver­gleich­bar seien. Das Ge­richt be­tont aber, dass die Ent­schei­dung nur für den An­trag­stel­ler wirkt.

Sach­ver­halt 

Im Zu­sam­men­hang mit der der­zei­ti­gen durch das Co­ro­na-Virus (SARS-CoV-2) be­ding­ten Pan­de­mie­la­ge hat die Stadt Frank­furt mit Nr. 9 der All­ge­mein­ver­fü­gung vom 15.10.2020 ge­re­gelt: "Fei­ern im pri­va­ten Raum (ins­be­son­de­re in Woh­nun­gen) mit mehr als zehn Per­so­nen oder Per­so­nen aus mehr als zwei Haus­hal­ten sind un­ter­sagt." Der An­trag­stel­ler im Eil­rechts­schutz­ver­fah­ren wen­det sich gegen diese Re­ge­lung. Sie sei evi­dent recht­wid­rig und er­mög­li­che es ihm nicht, zu "Fei­ern" in sei­ner ei­ge­nen Woh­nung drei Per­so­nen ein­zu­la­den, wenn diese mehr als zwei Haus­hal­ten an­ge­hör­ten.

Re­ge­lung ist nicht nach­voll­zieh­bar

Die Kam­mer hat dem An­trag statt­ge­ge­ben. Die al­lein an­ge­grif­fe­ne Nr. 9 der All­ge­mein­ver­fü­gung ver­fol­ge zwar ein le­gi­ti­mes Ziel. Al­ler­dings sei die Be­stim­mung in sich nicht schlüs­sig. Ge­bil­det wür­den zwei Ver­gleichs­grup­pen – zum einen "mehr als zehn Per­so­nen" und zum an­de­ren "Per­so­nen aus mehr als zwei Haus­hal­ten". Diese hät­ten aber eine un­ter­schied­lich große Zahl von Kon­takt­mög­lich­kei­ten. Bei "Per­so­nen aus mehr als zwei Haus­hal­ten" könn­ten mehr als zehn Per­so­nen zu­sam­men­kom­men. Wei­ter sei die Re­ge­lung in­so­fern nicht nach­voll­zieh­bar, als sie bloß "Fei­ern" er­fas­se, nicht aber an­de­re For­men pri­va­ter Zu­sam­men­künf­te. Die Kam­mer be­tont, dass die auf­schie­ben­de Wir­kung al­lein nur den An­trag­stel­ler per­sön­lich trifft und nicht etwa sämt­li­che Bür­ge­rin­nen und Bür­ger des Stadt­ge­bie­tes.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.10.2020 - 5 L 2765/20.F

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2020.

Mehr zum Thema