Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Einschreiten der BaFin

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht "unabhängig" ist. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden. Denn die BaFin nehme ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

LG setzt Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Frage aus

Hintergrund der Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines "unabhängigen" Treuhänders voraus. Im konkreten Fall hatten die Kläger wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges LG hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg, zu beantworten sei.

Kein Anspruch der Versicherungsnehmer auf bestimmtes Tätigwerden der BaFin

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab. Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage. Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichten lassen, die Feststellung zu treffen. Das VG Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Die BaFin nehme ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin.

Kein subjektives Recht aus Aufgabenumschreibung im VAG

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe, so das VG weiter. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

Zivilgericht muss über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen entscheiden

Zwar, so das VG, müsse die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden. Allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei. Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2021 - 7 K 3632/19.F

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2021.