VG Frankfurt am Main: PYD-Fahnenverbot bei Versammlung zum "Internationalen Tag für Solidarität mit Kobane" war rechtswidrig

Die Auflage der Stadt Frankfurt am Main, bei der Versammlung zum Thema "Internationaler Tag für Solidarität mit Kobane" im November 2016 keine Flaggenkennzeichen und Embleme und Symbole der kurdischen Partei der Demokratischen Union PYD und deren Volksverteidigungseinheiten YPG und YPJ zu zeigen, war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.08.2017 entschieden. Das Zeigen der Symbole habe keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt (Az.: 5 K 4403/16).

PYD-Fahnenverbot als Versammlungsauflage

Am 01.11.2016 fand in Frankfurt am Main eine Versammlung zum "Internationalen Tag für Solidarität mit Kobane" statt. Die Stadt hatte dem Anmelder für diese Veranstaltung aufgegeben, das Zeigen von Fahnen und Symbolen der Partei der demokratischen Union (PYD), der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) zu untersagen. Begründet wurde diese Auflage damit, dass das Zeigen dieser Symbole von dem Verbot der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und deren Nachfolgeorganisation ERNK nach dem Vereinsgesetz bereits umfasst sei. Die im Jahr 2003 gegründete syrisch-kurdische Organisatin PYD und deren weitere Organisationen YPG und YPJ seien syrische Ableger der PKK und unterfielen damit dem bereits im Jahr 1993 erlassenen Vereinsverbot der PKK. Deshalb dürften derartige Fahnen und Symbole auch nicht auf der öffentlichen Versammlung gezeigt werden. Die PYD sei als eine Zweigorganisation der PKK zu verstehen, die in ihrer Satzung ausdrücklich den PKK-Führer Öcalan als Anführer sämtlicher Kurden anerkenne. Gegründet worden sei die PYD von ehemaligen PKK Kämpfern. Sie unterstünde der "Union der Gemeinschaften Kurdistans", einer neuen Organisationsform der verbotenen PKK.

Kläger: PKK-Verbot kann PYD nicht mit umfassen

Gegen diese Auflage wandte sich der Anmelder der Versammlung mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage. Er vertrat die Auffassung, dass diese Auflage rechtswidrig sei. Das Verbot der PKK könne nicht auch die Organisation PYD mit umfassen. Darüber hinaus werde die PYD nicht als verbotene Organisation verstanden. Die Organisation habe Kontakte zu Deutschen Bundestagsabgeordneten und arbeite auch mit Angehörigen der Bundeswehr und den militärischen Kräften der USA zusammen, um den IS in Syrien zurückzudrängen.

VG: Auflage war rechtswidrig

Das VG hat festgestellt, dass die angegriffene Auflage, soweit dort untersagt wurde, Flaggen, Kennzeichen, Embleme oder Symbole der Organisationen PYD, YPG und YPJ zu zeigen sowie in Redebeiträgen oder durch Sprechchöre in Wort, Schrift und/oder Bild oder in sonstiger Weise für diese zu werben, rechtswidrig ist. Die Rechtsgrundlage für die erteilte Auflage sei § 15 VersG. Danach könne eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werden könnte. Mitumfasst würden auch Verbotstatbestände des Vereinsgesetzes gegen eine Betätigung für einen verbotenen oder einen mit einem Betätigungsverbot belegten Verein. Es sei nicht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der angemeldeten Versammlung mit dem Ziel, an die Befreiung der in Nordsyrien befindlichen Staat Kobane durch die kämpfenden Einheiten der PYD zu erinnern, eine unmittelbare Gefahr durch Verwendung von Fahnen und Symbolen dieser Partei vorgelegen habe. Ein Verstoß gegen Strafgesetze sei nicht gegeben, so das VG.

PYD wird nicht als extremistischer PKK-Ableger wahrgenommen

Zur Beurteilung, ob das Zeigen dieser Symbole eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, stellte das VG maßgeblich auf den Kontext der Verwendung dieser Symbole und den Anlass und das Ziel der Versammlung ab. Es habe sich um eine Gedenkveranstaltung zur Befreiung der nordsyrischen Stadt Kobane von der Schreckensherrschaft des terroristischen Islamischen Staates (IS) gehandelt. In der öffentlichen Wahrnehmung werde das Bild der PYD und ihrer bewaffneten Kampfeinheiten vorrangig dadurch geprägt, dass sie als Teil der Allianz des Kampfes gegen den IS in Nordsyrien wahrgenommen werde und nicht als extremistischer Ableger der PKK. Ausweislich eines Berichtes in Spiegel online vom 20.08.2017 würden die Vereinigten Staaten von Amerika die bewaffneten Kampfeinheiten der PYD mittlerweile als Schlüsselpartner im Kampf gegen den IS ansehen. Sie würden diese auch mit schweren Waffen für den Sturm auf Rakka beliefern. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Veranstaltung beziehungsweise der Auflagenverfügung im Oktober 2016 nicht ohne weiteres habe angenommen werden können, das Symbole und Fahnen der PYD automatisch vom unbefangenen Betrachter mit der Organisation der PKK/ERNK in Verbindung gebracht werden könnten.

VG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.08.2017 - 5 K 4403/16

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2017.