Priester erfolglos mit Eilantrag gegen Maske in Kirche

Ein Priester ist mit seinem Eilantrag gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gescheitert. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main begründet seine Entscheidung mit dem Gesundheitsschutz, dem es Vorrang vor der Religionsfreiheit einräumt.

Stadt ordnet Maskenpflicht in Kirchen an

Aufgrund der Pandemielage hatte die Stadt Frankfurt am Main am 15.10.2020 in einer Allgemeinverfügung geregelt, dass bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung obligatorisch sei.

Priester sieht keine Gefahr

Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Der Priester machte geltend, in katholischen Gottesdiensten würden alle geltenden Corona-Schutzbestimmungen beachtet. In der katholischen Kirche komme den Gläubigen – im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften – eine lediglich passive Teilhabe zu und seien die räumlichen Gegebenheiten ausreichend.

VG: Gesundheitsschutz vor Religionsfreiheit

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Maskenpflicht berühre Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die vom Antragsteller angeführten Einschränkungen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten müssten.

Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften abgelehnt

Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnet und damit die vom Antragsteller angeführte "würdige Durchführung aller Gottesdienste" als gewährleistet ansieht. Eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte – passiv oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften, würde dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zu widerlaufen, heißt es im Beschluss weiter.

VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.10.2020 - 5 L 2749/20.F

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2020.