Presse warf Kläger Wohnsitzmanipulation zur Ermöglichung eines Mandats im Ortsbeirat I vor
Stadt meldete Kläger nach Ermittlungen rückwirkend ab
Nach dem Erscheinen der Presseberichte über unzutreffende Meldeangaben nahm die beklagte Stadt durch ihre Stadtpolizei Ermittlungen auf. Aufgrund einer mittlerweile erfolgten Strafanzeige durch ein weiteres Mitglied des Ortsbeirates I wurden in die Ermittlungen auch die Kriminalpolizei und die Steuerfahndung eingeschaltet. Aufgrund dieser Ermittlungen stellte die Stadt fest, dass alle Kläger seit 2002 ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des örtlichen Bezirks des Ortsbeirats I hatten. Die zum jeweiligen Einzugsdatum vorgenommenen Anmeldungen - unter anderem auch die im Ortsbeirat I liegenden Anschriften – wurden daher mit Rückwirkung bis in das Jahr 2002 von Amts wegen abgemeldet. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.
VG: Rückwirkende Abmeldungen der Kläger rechtmäßig
Die Kläger hatten keinen Erfolg. Die rückwirkenden Abmeldungen der Kläger von den verschiedenen Wohnsitzen und die Feststellung, dass die Kläger seit 2002 ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des örtlichen Bereichs der Ortsbeirats I hatten, seien rechtmäßig. Aufgrund einer mit Beweismitteln unterlegten Strafanzeige, den entsprechenden Medienberichten und den polizeilichen und behördlichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Kläger keine korrekten Angaben zu ihrem Wohnsitz und zu den melderechtlich relevanten Daten gemacht hätten. Die Kläger hätten ihre Pflichten nach dem Meldegesetz gröblich verletzt, indem sie ab 2005 gegenüber den Meldebehörden wiederholt bewusst falsche Angaben über ihre Wohnverhältnisse gemacht haben. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt mit den angefochtenen Bescheiden das von ihr geführte Melderegister in Bezug auf die Anschrift als Hauptwohnung der Kläger berichtigt habe.
An- und Abmeldungen offenbar kommunalpolitischen Bestrebungen geschuldet
Die Einwände der Kläger hätten nicht überzeugen können, teilweise seien sie unschlüssig und in sich widersprüchlich gewesen. Laut VG hätten die seit 2005 erfolgten An- und Abmeldungen der Kläger offensichtlich nur wenig mit der Realität zu tun gehabt, sondern seien eher den Erfordernissen der kommunalpolitischen Ämter und Funktionen des Klägers zu 1.) geschuldet gewesen.